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<id>https://raw.githubusercontent.com/tomasriveral/ReSSPublica/refs/heads/main/feed/atom/de/eidgenossischVolksinitiativen</id>
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<title>Eidgenössisch Volksinitiativen</title>
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<updated>2026-08-27T19:10:09.219215+02:00</updated>
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</p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup></span></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><em>Art. 81a</em><span> </span>Öffentlicher Verkehr&nbsp;<br><br>1 Bund und Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung einer Politik, die den Anforderungen an die starke Nachhaltigkeit und die soziale Gerechtigkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs entspricht, namentlich indem sie:&nbsp;<br>a.<span> </span>eine Entwicklung eines öffentlichen Verkehrs von hoher Qualität sowie eine ausreichende, gerechte und kohärente Erschliessung aller Landesgegenden auf der Schiene, per Tram, Bus, Schiff und Seilbahn sicherstellen;<br>b.<span> </span>den Zugang zum öffentlichen Verkehr sicherstellen, namentlich durch die Einführung der Unentgeltlichkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme des Fernverkehrs, für den ein fakultatives Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif von höchstens 1095 Franken pro Jahr angeboten wird; die Unentgeltlichkeit kann ausgedehnt werden; für den Fernverkehr bleibt eine ergänzende Tarifgestaltung möglich; allen Personen unter 26 Jahren, den Studierenden, den Lernenden und den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe wird die generelle Unentgeltlichkeit gewährt;&nbsp;<br>c.<span> </span>bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass es das Ziel sein muss, den motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr und die aktive Mobilität zu verlagern;<br>d.<span> </span>alle anderen notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung dieser Politik zu begünstigen.<br><br>2 Diese Politik wird über einen Fonds finanziert. Mit dem Fonds wird auch der Bahninfrastrukturfonds gespeist, um den Erhalt und die Entwicklung der Infrastruktur zu ermöglichen. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:<br>a.<span> </span>der Reinertrag der Einnahmen aus dem Fernverkehr nach Absatz 1 Buchstabe b;&nbsp;<br>b.<span> </span>eine Abgabe auf der Lohnsumme der Unternehmen, mit Ausnahme von Selbstständigerwerbenden und Unternehmen mit weniger als elf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;&nbsp;<br>c.<span> </span>zusätzliche und progressive Beiträge beim Erwerb und bei der Zulassung der Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs mit grossem Hubraum und der Luxusklasse gemäss den Kriterien Leistung, Gewicht, Emissionen und Wert, ohne dass die Steuerhoheit der Kantone beeinträchtigt wird;&nbsp;<br>d.<span> </span>ein Übertrag eines Teils der Einnahmen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.&nbsp;<br>3 Die Governance des Fonds wird von einem unabhängigen Organ sichergestellt, das zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinwesen, der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, der Sozialpartner und der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besteht.<br><br><em>Art. 86 Abs. 2bis</em><br>2bis Ein Teil des Fonds, mit Ausnahme der Anteile, die für die Agglomerationsprogramme und den Bahninfrastrukturfonds vorgesehen sind, wird zur Finanzierung des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 auf diesen übertragen.<br><br><em>Art. 87a Abs. 2 Bst. e</em><br>2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:&nbsp;<br>e.<span> </span>ein Übertrag eines Teils des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2.&nbsp;<br><br><em>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup></em><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 81a, 86 Abs. 2bis und 87a Abs. 2 Bst. e (Öffentlicher Verkehr)</em><br>1 Die Finanzierung des Fonds wird ab dem ersten Jahr nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e aktiviert. Innerhalb von 24 Monaten nach Annahme dieser Artikel unternehmen der Bund und die Kantone Folgendes:<br>a.<span> </span>Sie richten in Abstimmung mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und den Sozialpartnern den Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 ein und verabschieden die für dessen Umsetzung notwendigen Gesetze und Verordnungen.&nbsp;<br>b.<span> </span>Sie bilden das Organ zur Governance des Fonds nach Artikel 81a Absatz 3.&nbsp;<br>c.<span> </span>Sie stellen eine Finanzierung in Höhe von mindestens einem Prozent des jährlichen Bruttoinlandprodukts sicher.<br>2 Die Umsetzung der Unentgeltlichkeit darf auf keinen Fall zu einer Verschlechterung des Angebots und der Arbeitsbedingungen führen und nicht als RechtferLine truncated
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<published>2026-06-23T00:00:00+02:00</published>
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<id>586</id>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative "Wer vertreibt, muss zahlen (Initiative für eine Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten)"
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<updated>2026-09-08T00:00:00+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=586">Offizielle Seite</a></p><p>
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<p>Die Unterschriftensammlung begann am 8. September 2026 und endet im März 2028.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1&nbsp;</span></sup><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:&nbsp;</span></p><p></p><p><span>Art. 121b</span><span> Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten</span></p><p></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund erhebt gegenüber den Herkunftsstaaten von Personen, die in der Schweiz Schutz, Unterstützung oder Unterbringung erhalten, eine Abgabe zur Deckung der gesamten Kosten für die Aufnahme, Betreuung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Bildung, Sicherheit, Rentenleistungen sowie die Verwaltung. Die Abgabe umfasst auch die Folgekosten des Vollzugs, einschliesslich Verzugszinsen und Durchsetzungskosten.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Kommt ein Herkunftsstaat seiner Kostenverantwortung nicht nach, kann der Bund im Rahmen des Völkerrechts staatliche Vermögenswerte oder Vermögenswerte von Institutionen dieses Staates im In- und Ausland, einschliesslich Erlösen aus natürlichen Ressourcen, sichern, beschlagnahmen oder anrechnen.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span><span>Die Leistungen der Schweizer Sozialwerke und die öffentliche Infrastruktur dienen vorrangig dem Schutz und der Versorgung jener Personen, die durch Beitragszahlungen und Arbeit zum Erhalt dieser Systeme beigetragen haben. Die Aufnahme von Personen darf die langfristige Stabilität der Sozialsysteme und die Versorgungssicherheit der eigenen Bevölkerung nicht gefährden. </span><sup>4</sup><span> Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben gewahrt.</span></span></p><p><span>Art. 197 Ziff. 17</span><sup><span>2</span></sup>&nbsp;</p><p><span>17. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten)</span></p><p><em></em></p><p><span><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 121</span><em>b</em><span> spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</span></span></p><p></p><p><br></p><p><sup><span>1</span></sup><span> SR 101</span><br><sup><span>2</span></sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></content>
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<published>2026-09-08T00:00:00+02:00</published>
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