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<title>Eidgenössisch Volksinitiativen</title>
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<description>RSS-Feed der föderalen Volksinitiativen</description>
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<lastBuildDate>Mon, 15 Jun 2026 10:05:39 +0200</lastBuildDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Krankenversicherung. Für die Organisationsfreiheit der Kantone' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=478">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. Oktober 2017 und endet ungefähr im April 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3–5</em></p><p><sup>3</sup> Die Kantone können durch Gesetz eine kantonale oder interkantonale Einrichtung schaffen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Aufgaben erfüllt:</p><p>a. die Prämien festlegen und erheben;</p><p>b. die Kosten finanzieren, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen;</p><p>c. die Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Versicherern übertragen werden, einkaufen und kontrollieren;</p><p>d. sich an der Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen beteiligen.</p><p><sup>4</sup> Sie leisten Gewähr für die Unabhängigkeit der kantonalen oder interkantonalen Einrichtung und statten sie mit einem Leitungsorgan aus; in diesem müssen namentlich die Leistungserbringer und die Versicherten vertreten sein.</p><p><sup>5</sup> Sie leisten Gewähr für die Finanzierung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Erfüllung der administrativen Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe c.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3–5 (obligatorische Krankenpflegeversicherung)</em></p><p><sup>1</sup> Nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 kann jeder Kanton von seiner Kompetenz, eine Einrichtung nach den genannten Bestimmungen zu schaffen, Gebrauch machen. In diesem Fall bestimmt er für jeden Versicherer, der die obligatorische Krankenversicherung durchführt oder in den vorhergehenden fünf Jahren durchgeführt hat, die Höhe der Reserven im Verhältnis zur Anzahl Versicherter auf seinem Gebiet. Die betroffenen Versicherer arbeiten mit an der Bestimmung der Höhe der Reserven.</p><p><sup>2</sup> Innert zweier Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 regelt der Bund die Modalitäten der Übertragung der Reserven nach Absatz 1 auf die kantonalen oder interkantonalen Einrichtungen.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=479">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. Oktober 2017 und endet ungefähr im April 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 127a </em>Besteuerung von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen</p><p><sup>1</sup> Kapitaleinkommensteile über einem durch das Gesetz festgelegten Betrag sind im Umfang von 150 Prozent steuerbar.</p><p><sup>2</sup> Der Mehrertrag, der sich aus der Besteuerung der Kapitaleinkommensteile nach Absatz 1 im Umfang von 150 Prozent statt 100 Prozent ergibt, ist für die Ermässigung der Besteuerung von Personen mit tiefen oder mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt einzusetzen.</p><p><sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=477">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. Oktober 2017 und endet ungefähr im April 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] regelt insbesondere:</p><p>b. Aufgehoben</p><p><sup>3</sup> Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche:</p><p>a. Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.</p><p>b. Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.</p><p>c. Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulas-sungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.</p><p>d. Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.</p><p><sup>4</sup> Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.</p><p><em>Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3</em></p><p><sup>2</sup> Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze:</p><p>c. Aufgehoben</p><p><sup>3</sup> Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot)</em></p><p>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118<em>b</em> Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Oct 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Organspende fördern - Leben retten' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=481">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 17. Oktober 2017 und endet ungefähr im April 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 119a Abs. 4</em></p><p><sup>4</sup> Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin)</em></p><p>Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119<em>a</em> Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 17 Oct 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=483">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 16. Januar 2018 und endet ungefähr im Juli 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 121b </em>Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit</p><p><sup>1</sup> Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.</p><p><sup>2</sup> Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.</p><p><sup>3</sup> Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit)</em></p><p><sup>1</sup> Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121<em>b</em> durch Volk und Stände ausser Kraft ist.</p><p><sup>2</sup> Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>3</sup> SR <strong>0.142.112.681</strong>; AS <strong>2002 </strong>1529</p> </description>
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<pubDate>Tue, 16 Jan 2018 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=484">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 20. März 2018 und endet ungefähr im September 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 41 Abs. 1 Bst. g</em></p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:</p><p>g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.</p><p><em>Art. 118 Abs. 2 Bst. b</em></p><p><sup>2</sup> Er erlässt Vorschriften über:</p><p>b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)</em></p><p>Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=485">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 15. Mai 2018 und endet ungefähr im November 2019.
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</p> <p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 14a </em>Kindes- und Erwachsenenschutz</p><p><sup>1</sup> Ist oder wird eine Person urteilsunfähig oder handlungsunfähig, so haben ihre Angehörigen in folgender Rangordnung das Recht auf Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr dieser Person:</p><p>a. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;</p><p>b. Verwandte im ersten Grad;</p><p>c. Verwandte im zweiten Grad;</p><p>d. die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner.</p><p><sup>2</sup> Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit ohne Mitwirkung und Zustimmung von Behörden und in der Form der letztwilligen Verfügung:</p><p>a. die Rangordnung nach Absatz 1 ändern; oder</p><p>b. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.</p><p><sup>3</sup> Eine Änderung oder ein Auftrag nach Absatz 2 hat gegenüber dem Recht nach Absatz 1 Vorrang.</p><p><sup>4</sup> Die Feststellung der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit und der Entzug oder die Einschränkung der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur durch ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren erfolgen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 14a (Kindes- und Erwachsenenschutz)</em></p><p><sup>1</sup> Artikel 14<em>a</em> tritt gleichzeitig mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft.</p><p><sup>2</sup> Treten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 14<em>a</em> durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><div><div><p><span></span></p></div></div></description>
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<pubDate>Tue, 15 May 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=486">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 15. Mai 2018 und endet ungefähr im November 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 145 </em>Amtsdauer</p><p><sup>1</sup> Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts endet fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.</p><p><sup>2</sup> Die Vereinigte Bundesversammlung kann auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen, wenn diese oder dieser:</p><p>a. Amtspflichten schwer verletzt hat; oder</p><p>b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.</p><p><em>Art. 168 Abs. 1</em></p><p><sup>1</sup> Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie den General.</p><p><em>Art. 188a </em>Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts</p><p><sup>1</sup> Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden im Losverfahren bestimmt. Das Losverfahren ist so auszugestalten, dass die Amtssprachen im Bundesgericht angemessen vertreten sind.</p><p><sup>2</sup> Die Zulassung zum Losverfahren richtet sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung für das Amt als Richterin oder Richter des Bundesgerichts.</p><p><sup>3</sup> Über die Zulassung zum Losverfahren entscheidet eine Fachkommission. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu den Art. 145 (Amtsdauer), 168 Abs. 1 und 188a (Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts)</em></p><p>Ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, die bei Inkrafttreten der Artikel 145, 168 Absatz 1 und 188<em>a</em> im Amt sind, können noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 15 May 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=487">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 12. Juni 2018 und endet ungefähr im Dezember 2019.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80a </em>Landwirtschaftliche Tierhaltung</p><p><sup>1</sup> Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.</p><p><sup>2</sup> Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.</p><p><sup>3</sup> Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.</p><p><sup>4</sup> Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)</em></p><p><sup>1</sup> Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80<em>a</em> können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018<sup>3</sup> entsprechen.</p><p><sup>3</sup> Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80<em>a</em> nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>3</sup> Richtlinien der Bio Suisse für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten, Fassung vom 1.&nbsp;Januar 2018, abrufbar unter www.bio-suisse.ch.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 12 Jun 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Berufliche Vorsorge – Arbeit statt Armut' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=488">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 10. Juli 2018 und endet ungefähr im Januar 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 113 Abs. 3</em><sup><em>bis</em></sup></p><p><sup>3bis</sup> Für die Bemessung der Altersgutschriften gilt für alle Versicherten unabhängig vom Alter der gleiche Ansatz. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 10 Jul 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=489">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 16. Oktober 2018 und endet ungefähr im April 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3 und 4</em></p><p><sup>3</sup> Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein.</p><p><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung)</em></p><p>Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 16 Oct 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=490">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 11. Dezember 2018 und endet ungefähr im Juni 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 107 Abs. 2–4</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] erlässt in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.</p><p><sup>3</sup> Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn:</p><p>a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:</p><p>1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,</p><p>2. Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;</p><p>b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;</p><p>c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder</p><p>d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.</p><p><sup>4</sup> Abweichend von Absatz 3 kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen für Geräte zur humanitären Entminung sowie für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazu-gehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 2–4 (Waffen und Kriegsmaterial)</em></p><p>Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 2–4 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=491">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 26. Februar 2019 und endet ungefähr im August 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 3</em><sup><em>2</em></sup></p><p><sup>3</sup> Versicherte haben Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. Die von den Versicherten zu übernehmenden Prämien betragen höchstens zehn Prozent des verfügbaren Einkommens. Die Prämienverbilligung wird zu mindestens zwei Dritteln durch den Bund und im verbleibenden Betrag durch die Kantone finanziert.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>3</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Verbilligung der Krankenversicherungsprämien)</em></p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 117 Absatz 3 drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt, wenn eine Anpassung der Nummerierung nötig ist, diese im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-491</guid>
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<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Integration des Landeskennzeichens in das Kontrollschild (Kontrollschildinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=492">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 5. März 2019 und endet ungefähr im September 2020.
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</p><p>Die Volksinitiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung<sup>1</sup> verfasst und hat folgenden Wortlaut:</p><p>Das Design der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger soll so angepasst werden, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, einen CH-Aufkleber anzubringen, wenn man ins Ausland fährt. Das bedeutet mindestens, dass unser Landeskennzeichen CH auf dem Kontrollschild steht. Dem Gesetzgeber wird freigestellt, ob er zugleich noch weitere notwendige Anpassungen vornehmen möchte.</p><p>Das neue Design der Kontrollschilder soll spätestens zwei Jahre nach der Annahme der ausformulierten Verfassungsbestimmung durch Volk und Stände eingeführt werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-492</guid>
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<pubDate>Tue, 05 Mar 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E-Voting-Moratorium)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=493">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 12. März 2019 und endet ungefähr im September 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 39 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup> </p><p><sup>1bis</sup> Die Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup></em><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> (Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe) </em></p><p><sup>1</sup> Artikel 39 Absatz 1<sup>bis</sup> tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr anwendbar.</p><p><sup>2</sup> Die Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen Stimmabgabe besteht, namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:</p><p>a. die wesentlichen Schritte der elektronischen Stimmabgabe von den Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können;</p><p>b. sämtliche Stimmen so gezählt werden, wie sie gemäss dem freien und wirklichen Willen der Stimmberechtigten und von aussen unbeeinflusst abgegeben wurden; und</p><p>c. die Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe eindeutig und unverfälscht ermittelt sowie nötigenfalls in Nachzählungen ohne besondere Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können, sodass ausgeschlossen ist, dass Teilergebnisse anerkannt werden, die nicht den Anforderungen nach den Buchstaben a und b entsprechen.</p><p><sup>3</sup> Die Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten aufheben.</p><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt.</p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-493</guid>
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<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=494">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 26. März 2019 und endet ungefähr im September 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 78a Landschaft und Biodiversität</em></p><p><sup>1</sup> In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass:</p><p>a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden;</p><p>b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden;</p><p>c. die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Verfügung stehen.</p><p><sup>2</sup> Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.</p><p><sup>3</sup> Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten. Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5.</p><p><sup>4</sup> Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)</em></p><p>Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78<em>a</em> innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=495">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 26. März 2019 und endet ungefähr im September 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 75c </em>Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet</p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone stellen die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sicher.</p><p><sup>2</sup> Sie sorgen dafür, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Insbesondere gelten die folgenden Grundsätze:</p><p>a. Neue Bauten und Anlagen müssen nötig für die Landwirtschaft sein oder aus anderen gewichtigen Gründen standortgebunden sein.</p><p>b. Landwirtschaftliche Ökonomiebauten dürfen nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden.</p><p>c. Zweckänderungen von Bauten zu landwirtschaftsfremden gewerblichen Nutzungen sind nicht zulässig.</p><p><sup>3</sup> Bestehende nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten im Nichtbaugebiet dürfen nicht wesentlich vergrössert werden. Ihr Ersatz durch Neubauten ist nur zulässig, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört worden sind.</p><p><sup>4</sup> Ausnahmen von Absatz 2 Buchstaben b und c sind zulässig, wenn dies der Erhaltung schutzwürdiger Bauten und deren Umgebung dient. Ausnahmen von Absatz 3 sind zulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der örtlichen Gesamtsituation bezüglich Natur, Landschaft und Baukultur führt.</p><p><sup>5</sup> Das Gesetz regelt die Berichterstattung der Kantone über den Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine generationengerechte Altersvorsorge (Vorsorge Ja – aber fair)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=496">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. April 2019 und endet ungefähr im Oktober 2020.
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</p> <p>Die Volksinitiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung<sup>1</sup> verfasst und hat folgenden Wortlaut: </p><p>Die finanzielle Stabilität der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge ist langfristig unter Wahrung der Generationengerechtigkeit sicherzustellen.</p><p>Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:</p><ol><li>Die berufliche Vorsorge wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Eine systemfremde Umverteilung ist zu vermeiden.</li><li>Beiträge und Leistungen sind so festzulegen, dass langfristig die Generationengerechtigkeit gewährleistet ist. Die Altersrenten der beruflichen Vorsorge werden laufend – aufgrund von klar festgelegten Regeln – an die Rahmenbedingungen (insbesondere Anlageerträge unter Berücksichtigung des Anlagerisikos, Demografie und Teuerung) angepasst. Bei der Festlegung der Leistungen steht die Sicherung des Lebensstandards im Vordergrund, nicht der Nominalwert der Rente.</li><li>Bereits laufende Altersrenten der beruflichen Vorsorge können in moderaten Schritten gesenkt werden, um die Umverteilung zwischen den Generationen zu begrenzen. Verbessern sich die Rahmenbedingungen, werden die Renten erhöht.</li><li>Das für die Verwaltung der Renten notwendige Referenzrücktrittsalter (in der 1. und 2. Säule) wird unter Berücksichtigung der Lebenserwartung regelmässig angepasst. Es ist für Frauen und Männer gleich. Der Zeitpunkt der effektiven Pensionierung wird individuell festgelegt.</li></ol><p><br><sup>1</sup> &nbsp;SR <strong>101</strong></p><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div></description>
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<pubDate>Tue, 02 Apr 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Zeitumstellung'
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=497">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 9. April 2019 und endet ungefähr im Oktober 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 125 Abs. 2</em></p><p><sup>2</sup> In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)</em></p><p>Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> </description>
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<pubDate>Tue, 09 Apr 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=498">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. April 2019 und endet ungefähr im Oktober 2020.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1 </sup>wird wie folgt geändert: </p><p><em>Art. 74a</em> Klimapolitik</p><p><sup>1</sup> Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein. </p><p><sup>2</sup> Soweit in der Schweiz weiterhin vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen anfallen, muss deren Wirkung auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden. </p><p><sup>3</sup> Ab 2050 werden in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht. Ausnahmen sind zulässig für technisch nicht substituierbare Anwendungen, soweit sichere Treibhausgassenken im Inland die dadurch verursachte Wirkung auf das Klima dauerhaft ausgleichen. </p><p><sup>4</sup> Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung. </p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2 </em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik) </em></p><p><sup>1 </sup>Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74<em>a</em> innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände. </p><p><sup>2</sup> Das Gesetz legt den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen bis 2050 fest. Es benennt Zwischenziele, die mindestens zu einer linearen Absenkung führen, und regelt die zur Einhaltung des Absenkpfades erforderlichen Instrumente. </p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101 </strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> </description>
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<pubDate>Tue, 30 Apr 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu mehr Mitbestimmung der Bevölkerung bei der Kranken- und Unfallversicherung' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=499">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. Juli 2019 und endet ungefähr im Januar 2021.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117 Abs. 2</em><br><sup>2</sup> Er [der Bund] akzeptiert verschiedene Versicherungsmodelle, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Jeder Mensch hat das Recht, Art und Umfang der Versicherung frei zu bestimmen.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 02 Jul 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Neufinanzierung der Pflege – Krankenkassenprämien senken! (Pflegefinanzierungs-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=500">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 27. August 2019 und endet ungefähr im Februar 2021.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 117a Abs. 3</em></p><p><sup>3</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein allen zugängliches Pflegeangebot von hoher Qualität. Der Bund anerkennt und fördert das Pflegeangebot als einen wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung. Er finanziert das Pflegeangebot; ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Pflegeheimen und von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 27 Aug 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title> Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu steuerfreien AHV- und IV-Renten'</title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=501">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 24. September 2019 und endet ungefähr im März 2021.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><em></em></p><em><p><strong><em><span><span>Art. 111 Abs. 1bis</span></span></em></strong></p></em><p><span>Bezieht eine Person eine Rente der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und beträgt ihr jährliches Einkommen höchstens 72&nbsp;000 Franken, so ist die Rente steuerfrei.</span></p><em><div><br><div><p></p></div></div></em><em><div><div><p></p></div></div></em> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-501</guid>
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<pubDate>Tue, 24 Sep 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Hilfe vor Ort im Asylbereich' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=502">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 8. Oktober 2019 und endet ungefähr im April 2021.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><span><span></span></span><em><span><span>Art.&nbsp;121b</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Hilfe vor Ort im Asylbereich</span></p><p><span><sup>1</sup></span><sup><span>Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzgebiete im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich im oder möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Beiträge an Hilfsprojekte in diesen Schutzgebieten.</span></sup></p><p><span><sup>2</sup></span><sup><span>Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbstständig wählen. Sie erhalten Schutz in einem zugeteilten Land.</span></sup></p><p><span><sup>3</sup></span><sup><span>Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden: </span></sup></p><p>a.<span>in erster Linie in ein sicheres Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen;</span></p><p>b.<span></span><span>in zweiter Linie in ein Schutzgebiet gebracht; sie leben dort, bis ihre Identität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden;</span></p><p>c.<span></span><span>in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht; bis ein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jederzeit überprüft werden kann.</span></p><p><span><sup>4</sup></span><sup><span>Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzgebieten oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt, bis sie für sich selbst aufkommen können.</span> </sup></p><div><br><hr><div><p></p><p></p><div><div><p></p></div></div></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-502</guid>
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<pubDate>Tue, 08 Oct 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=503">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 15. Oktober 2019 und endet ungefähr im April 2021.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art.118 Abs.2 Bst. d</em></p><p><sup>2</sup> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:</p><p>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung:</p><p>1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999<sup>2</sup> über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4-6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren,</p><p>2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen,</p><p>3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2,</p><p>4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann,</p><p>5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf,</p><p>6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein,</p><p>7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,</p><p>8. wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung,</p><p>9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren,</p><p>10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist,</p><p>11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben,</p><p>12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>3</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung)</em></p><p>Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.</p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> AS <strong>2000 </strong>213, <strong>2007 </strong>4477, <strong>2008 </strong>2809, <strong>2009 </strong>3565, <strong>2016 </strong>1135, <strong>2019 </strong>1491<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-503</guid>
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<pubDate>Tue, 15 Oct 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Mobilfunkhaftungs-Initiative' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=504">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 22. Oktober 2019 und endet ungefähr im April 2021.
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</p> <div><strong><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br>Art. 74<em>a</em><sup>2</sup> &nbsp; Mobilfunkhaftung<br><sup>1</sup> Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.<br><sup>2</sup> Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.<br><sup>3</sup> Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.</span></strong></div><div><strong><span><sup>1 </sup>SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.<br></span></strong></div></description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-504</guid>
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<pubDate>Tue, 22 Oct 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=505">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 5. November 2019 und endet ungefähr im Mai 2021.
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</p><div><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><p><span><em>Art. 112 Abs. 2 Bst. a</em><sup><em>ter</em></sup><br><sup>2 </sup>Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:</span></p><p><span>a<sup>ter</sup>. &nbsp;Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;</span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup>2</sup>&nbsp;</span></p><p><span><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. a</em><sup><em>ter </em></sup><em>(Rentenalter)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter </sup>wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.<br><sup>2</sup> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.<br><sup>3</sup> Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden. <br><sup>4</sup> Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a<sup>ter</sup> drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.</span></p><p><span><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br></span></p><p><em><span></span></em></p></div><div><em><sup><span></span></sup></em></div> </description>
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<pubDate>Tue, 05 Nov 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=506">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. Februar 2020 und endet ungefähr im August 2021.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</span></p><p><span><em>Art. 128</em>&nbsp;Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr<br><sup>1</sup> Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.<br><sup>2</sup> Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.<br><sup>3</sup> Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.<br><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen:<br>a.&nbsp;In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.<br>b.&nbsp;Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.<br>c.&nbsp;Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.<br>d.&nbsp;Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.<br><sup>5</sup> Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.</span></p><p><span><em>Art. 130</em><br><em>Aufgehoben </em></span></p><p><span><em>Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1</em><br>Verrechnungssteuer<br><sup>1</sup> <em>Aufgehoben </em><br><em></em></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup>2</sup><br><em>12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr)</em><br><sup>1</sup> Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.<br><sup>2</sup> Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.<br><sup>3</sup> Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.<br></span></p><p><span><sup>1</sup>&nbsp; &nbsp;SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp; &nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 25 Feb 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=507">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. März 2020 und endet ungefähr im September 2021.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)</em></p><p><sup>1</sup> Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.</p><p><sup>2</sup> Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.</p><p><sup>3</sup> Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><sup><br>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Mar 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative '7500 Franken an jede Person mit Schweizer Bürgerrecht (Helikoptergeld-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=509">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 20. Oktober 2020 und endet ungefähr im April 2022.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1 </sup>wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><sup><em>2</em></sup></p><p><em>12. Einmaliger Beitrag an Personen mit Schweizer Bürgerrecht über eine Erhöhung der Geldmenge</em></p><p><sup>1 </sup>Jede Person, die am Tag der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände das Schweizer Bürgerrecht hat, erhält von der Schweizerischen Nationalbank einen Betrag von 7500 Franken.</p><p><sup>2 </sup>Die Schweizerische Nationalbank schafft dazu Geld im Umfang des erforderlichen Gesamtbetrags.</p><p><sup>3 </sup>Jede begünstigte Person erhält ihren Betrag spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände.</p><p><sup>4 </sup>Der erhaltene Betrag ist von der Einkommenssteuer befreit.</p><p></p><p><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die engültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 20 Oct 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=510">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 1. Dezember 2020 und endet ungefähr im Juni 2022.
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</p><div><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 10 Abs. 2<sup>bis</sup></em></p><p><sup><em></em></sup><sup>2bis</sup> Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.</p></div><div><p><em>Art. 197 Ziff. 12</em><em></em><em></em><sup><em>2</em></sup></p><p><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die engültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div> </description>
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<pubDate>Tue, 01 Dec 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=511">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 9. März 2021 und endet ungefähr im September 2022.
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</p> <p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup><span>&nbsp;</span>&nbsp;wird wie folgt ergänzt:<br></p><p>Art. 127 Abs. 2<sup>bis</sup><br><sup>2bis</sup>Natürliche Personen werden unabhängig von ihrem Zivilstand besteuert.<br></p><p>Art. 197 Ziff. 12<sup>2</sup><br><em>12. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2</em><sup><em>bis</em></sup><em> (zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 127 Absatz 2<sup>bis</sup> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br></p><p><sup>1</sup> SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p></description>
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<pubDate>Tue, 09 Mar 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für sicherere Fahrzeuge' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=512">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 16. März 2021 und endet ungefähr im September 2022.
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</p><p><span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 82 Abs. 1<sup>bis</sup>–1<sup>octies</sup><br><br><sup>1bis</sup> Der Gesetzgeber orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:</p><p><span></span>a.<span> <span> </span></span>Aktivitätsbezogene Ergonomie ist die wissenschaftliche Untersuchung der Beziehung zwischen der<span> </span>Benutzerin <span> </span>oder dem Benutzer und den Mitteln, den Methoden und der Umgebung beim Führen eines <span> </span>Fahrzeugs; die <span> </span>Anwendung der entsprechenden Erkenntnisse muss für möglichst viele<span> </span>Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ein Höchstmass an Komfort, Sicherheitsgefühl und Effizienz <span> </span>garantieren.</p><p><span></span>b.<span> <span> </span></span>Schutz ist das Handeln, mit dem dafür gesorgt wird, dass Personen und Gegenständen kein Schaden <span> </span>zugefügt wird; er ist auch darauf ausgerichtet, Schäden im Fall eines Unfalls zu reduzieren.</p><p><span></span>c.<span> <span> </span></span>Sicherheit ist die Eigenschaft all dessen, was sicher ist, das Merkmal von allem, was zuverlässig und seiner <span> </span>Art <span> </span>gemäss funktioniert; sie charakterisiert einen Zustand oder eine Situation der Gefahrlosigkeit; die <span> </span>Anforderung der Sicherheit gilt sowohl für den Gegenstand selber als auch für seinen Gebrauch.</p><p><span></span>d.<span> <span> </span></span>Sicherheitsgefühl ist die Gemütslage des Vertrauens und der Ruhe, die sich aus dem begründeten oder <span> <span> </span></span>unbegründeten Gefühl ergibt, vor jeder Gefahr sicher zu sein.&nbsp;</p><p><sup>1ter</sup> Der Bund stellt sicher, dass im Bereich des Führens von Fahrzeugen den Herstellern von Fahrzeugen und Zubehör, den Führerinnen und Führern, den Fahrzeughalterinnen und&nbsp; haltern, den Auftraggebern und den Versicherungen (nachfolgend: Akteure) ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit und ihrer Zuständigkeit zugewiesen sind. Er legt die Mittel für Information, Ausbildung und Kontrolle fest.</p><p><sup>1quater</sup> Er schreibt vor, welche Bedingungen für die Information der Käuferinnen und Käufer gelten, damit diese eine fundierte Wahl treffen können, unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug oder Zubehörteil handelt.</p><p><sup>1quinquies</sup> Er verlangt von den Herstellern oder ihren Vertretungen, zu garantieren, dass ihre Produkte in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Er passt die rechtlichen Rahmenbedingungen an, wenn sich der Stand des Wissens und der Technik in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit entwickelt.&nbsp;</p><p><sup>1sexies</sup> Die Akteure haften zivil- und strafrechtlich für alle Folgen, falls Mängel in diesen Bereichen zu Ereignissen führen, die einen zufriedenstellenden Verlauf beim Führen von Fahrzeugen stören, wie Unaufmerksamkeit, Gefährdung oder ein Unfall. Bei der Berechnung der Verantwortung, die den einzelnen Akteuren zukommt, ist eine Abwägung vorzunehmen gestützt darauf, welche Möglichkeit der jeweilige Akteur hatte, präventiv zu handeln, um so das Risiko störender Ereignisse zu verringern.</p><p><sup>1septies</sup> Der Bund legt für Fahrzeuge und Zubehör im Strassenverkehr das Verfahren und die Kriterien der Konformität fest in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit.</p><p><sup>1octies</sup> Werden Funktionalitäten eines Zubehörteils in die Schnittstelle eines Fahrzeugs integriert, so ist der Hersteller, der die Funktionalitäten integriert, für ihre Konformität in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit verantwortlich.</p><p><span></span><sup>1 </sup>SR <strong>101</strong></p><div><div><p><span><strong><span>&nbsp;&nbsp;</span></strong></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 16 Mar 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=514">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 17. August 2021 und endet ungefähr im Februar 2023.
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</p> <p><span><span></span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 99 Abs. 1<sup>bis</sup> und 5<br><br><sup>1</sup><sup>bis</sup> Der Bund stellt sicher, dass Münzen oder Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen.<br><br><sup>5</sup> Der Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung muss Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden<br><br></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><div><div><p><strong></strong><span><strong></strong></span></p></div></div></description>
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<pubDate>Tue, 17 Aug 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=515">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 24. August 2021 und endet ungefähr im Februar 2023.
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</p> <p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:&nbsp;<br><br><em>Art. 94a Rahmen der Wirtschaft</em></p><p><span></span><sup>1&nbsp;</sup>Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.<br><br><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em></p><p><em></em><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft)&nbsp;</em></p><p><em></em><sup></sup><sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.</p><p><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.</p><p><sup>1 </sup>SR&nbsp;<strong>101<br></strong><sup>2 </sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<strong></strong><strong><br></strong></p><p><strong></strong></p></description>
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<pubDate>Tue, 24 Aug 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen den F-35 (Stopp F-35)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=517">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 31. August 2021 und endet ungefähr im Februar 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup>&nbsp;</p><p><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)</em><br><sup>1&nbsp;</sup>Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35.<br><span></span><sup>2&nbsp;</sup>Das Armeebudget wird entsprechend angepasst.<br><span></span><sup>3&nbsp;</sup>Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.</p><p><sup>1</sup><span>&nbsp;SR&nbsp;</span><span>101</span><br><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p><p><br></p><div><div></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 31 Aug 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen und sicheren Renten (Generationeninitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=516">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 7. September 2021 und endet ungefähr im März 2023.
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</p><p><span></span></p><p><span></span></p><p><span></span></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 112 Abs. 2 Bst. e</em><br><sup>2 </sup>Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</p><p>e. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.</p><p><em>Art. 113 Abs. 2 Bst. f–i</em><br><sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</p><p>f. Die Altersrenten werden im Kapitaldeckungsverfahren finanziert; eine systemwidrige Umverteilung wird vermieden; dadurch tragen Aktive und Pensionierte gemeinsam Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen.<br>g. Die anwartschaftlichen und die laufenden Renten werden periodisch an die Anlageerträge, die Kaufkraft und die Lebenserwartung angepasst; massgebend ist die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen.<br>h. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.<br>i. Teilzeitbeschäftigte werden nicht benachteiligt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR<strong> 101</strong></p><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Leben in Würde – Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=513">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 21. September 2021 und endet ungefähr im März 2023.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 110a</span></em><span> Bedingungsloses Grundeinkommen</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund gewährleistet den in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen.<span> </span>Dieses soll ein menschenwürdiges Dasein in Familie und Gesellschaft, die Teilnahme am öffentlichen Leben und den Einsatz für das Gemeinwohl ermöglichen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Das Grundeinkommen ist so zu gestalten, dass es zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Sozialversicherungen beiträgt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Das Gesetz regelt die Höhe und den Bezug des Grundeinkommens.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span> </span><span>Es regelt zudem die Finanzierung des Grundeinkommens. Sämtliche Bereiche der Volkswirtschaft tragen solidarisch, basierend auf ihren Erträgen, zur Finanzierung bei. Insbesondere werden der Finanzsektor sowie Technologieunternehmen angemessen besteuert und die Erwerbstätigkeit entlastet.</span></p><p><strong></strong></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup></span></em></p><p><em><span>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Bedingungsloses Grundeinkommen)</span></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Die Bundesversammlung erlässt </span><span>die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 110<em>a</em> spätestens </span><span>fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Das Gesetz regelt die Koordination des bedingungslosen Grundeinkommens mit den Leistungen der bestehenden Sozialversicherungen sowie allfällige Anpassungen dieser Leistungen.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Es bestimmt, inwieweit nicht in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgerichtet werden kann.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Um die Finanzierung durch Erträge sämtlicher Bereiche der Volkswirtschaft sicherzustellen, besteuert der Bund angemessen insbesondere:</span></p><ol><li><span>die Transaktionen des Finanzsektors;</span></li><li><span>die Umsätze der Technologieunternehmen; und<span>&nbsp; </span></span></li><li><span>die Kapitaleinkünfte.</span></li></ol><p><sup><span>5</span></sup><span> Zu diesem Zweck legt der Bund die Gesamtsumme der Einkommen der natürlichen Personen und die Gesamtsumme der Gewinne der juristischen Personen offen.</span></p><p><sup><span>6 </span></sup><span>Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht Angaben über den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.</span></p><p></p><div><br><div><p></p></div><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong><br><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<div><p><span><span></span></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 21 Sep 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen Tag Bedenkzeit vor jeder Abtreibung (Einmal-darüber-schlafen-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=519">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 21. Dezember 2021 und endet ungefähr im Juni 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 10 Abs. 4</em><br><sup>4</sup> Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup><br><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)</em><br><sup>1</sup> Nach Ablauf von neun Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände müssen Ärztinnen und Ärzte vor einem Schwangerschaftsabbruch der schwangeren Frau mindestens einen Tag Bedenkzeit geben. Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.<br><sup>2</sup> Die Ärztinnen und Ärzte geben ihr einen Leitfaden ab, der sämtliche kantonal und sämtliche national tätigen Beratungs- und Hilfsstellen enthält, welche psychologische, finanzielle oder materielle Hilfe anbieten.</p><p></p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong><br><sup>2 </sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<p></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-519</guid>
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<pubDate>Tue, 21 Dec 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys-retten-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=518">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 21. Dezember 2021 und endet ungefähr im Juni 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 10 Abs. 4</em><br><sup>4</sup> Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em></p><p><em></em><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)</em><br><sup>1</sup> Nach Ablauf von drei Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände treten alle Bestimmungen ausser Kraft, die den Schwangerschaftsabbruch zu einem Zeitpunkt zulassen, in dem das Kind ausserhalb des Mutterleibes, allenfalls unter Einsatz intensivmedizinischer Massnahmen, atmen kann.<br><sup>2</sup> Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong><br><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-518</guid>
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<pubDate>Tue, 21 Dec 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Volk und Stände entscheiden über dringlich erklärte Bundesgesetze!' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=520">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. Januar 2022 und endet ungefähr im Juli 2023.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span><br></p><p><strong></strong></p><p><span>Art.&nbsp;140 Abs. 1 Bst. c und d</span></p><p><span>1&nbsp;</span><span>Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:</span></p><p><span>c. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><em>Aufgehoben</em></span></p><p><span>d. <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>die dringlich erklärten Bundesgesetze; diese Bundesgesetze müssen innerhalb von 100 Tagen nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.</span></p><p><span>Art. 141 Abs. 1 Bst. b</span></p><p><em><span>Aufgehoben</span></em></p><p><span>Art. 165 Abs. 2–3<sup>bis</sup></span></p><p><span>2&nbsp;</span><em><span>Aufgehoben</span></em></p><p><span>3</span><span>&nbsp;<em>Aufgehoben</em></span></p><p><span>3bis</span><span>&nbsp;Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz tritt 100 Tage nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 25 Jan 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=521">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 8. März 2022 und endet ungefähr im September 2023.
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</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 116a</em> Familienergänzende Betreuung von Kindern<br><sup>1 </sup>Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.<br><sup>2</sup> Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.<br><sup>3</sup> Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.<br><sup>4</sup> Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.<br><sup>5</sup> Der Bund kann Grundsätze festlegen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern</em>)<br>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116<em>a</em> treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt<span>.&nbsp;</span></p><p></p><p><strong></strong></p><p></p> </description>
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<pubDate>Tue, 08 Mar 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=522">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 29. März 2022 und endet ungefähr im September 2023.
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</p><p></p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 95a</em> Entschädigung im Epidemiefall<br></p><p><sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.</p><p><sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:<br>a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme&nbsp;wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.<br>b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.<br>c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der&nbsp;Massnahme überwiegend verantwortlich ist.<br>d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder&nbsp;vertraglichen Ansprüchen.</p><p></p><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 13</em><sup><em>2</em></sup><br><em>13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)</em></p><p><em></em><sup>1</sup> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95<em>a</em> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die&nbsp;Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:<br>a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95<em>a</em>&nbsp;Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.<br>b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.<br>c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.<br>d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000<sup>3</sup> über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982<sup>4</sup>, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.</p><p></p><p><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><sup>2 </sup>Die&nbsp;endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt.<br><sup>3</sup> SR <strong>830.1</strong><br><sup>4</sup> SR <strong>837.0</strong></p><p></p><p></p><p></p> </description>
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<pubDate>Tue, 29 Mar 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine neue Bundesverfassung' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=523">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 19. April 2022 und endet ungefähr im Oktober 2023.
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</p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999<sup>1</sup>&nbsp;wird totalrevidiert.&nbsp; </description>
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<pubDate>Tue, 19 Apr 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=524">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 26. April 2022 und endet ungefähr im Oktober 2023.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span></span><span><sup>1</sup></span><span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span><span>Art. 59 </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span><span>Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt</span><em></em></span></p><p><sup><span>1</span> </sup><span>Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht leistet einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt.</span></p><p><sup><span>2</span> </sup><span>Dieser Dienst wird als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet.</span></p><p><sup><span>3</span> </sup><span>Der Sollbestand der Kriseninterventionsdienste ist garantiert; dies betrifft insbesondere:</span></p><p><span><span><span></span><span>a. </span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>die Armee; </span></span></p><p><span><span><span></span><span>b. </span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>den Zivilschutz.</span></span></p><p><sup><span>4</span> </sup><span>Personen, die keinen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind, schulden eine Abgabe; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Abgabe wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Das Gesetz legt fest, ob und in welchem Umfang Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten.</span></p><p><sup><span>6</span> </sup><span>Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.</span></p><p><sup><span>7</span> </sup><span>Personen, die den Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.</span></p><p><em></em></p><p><em><span></span></em></p><p></p><p><em><span>Art. 61 Abs. 3–5</span></em></p><p><span>Aufgehoben</span></p><p><em></em></p><p><em><span></span></em></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em><span><sup>2</sup><strong><strong><sup><br></sup></strong></strong>15. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt)</span></p><p><span><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59 spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der genannten Frist.</span><br></span></p><p></p><p><span></span></p><div><div><p><span><span><sup>1</sup>&nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;</span></span><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p><p><span><strong></strong></span><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp; &nbsp; Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 26 Apr 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Einschränkung von Feuerwerk' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=525">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. Mai 2022 und endet ungefähr im November 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 74a</em> Feuerwerk</p><p><sup>1</sup> Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.<br></p><p><sup>2</sup> Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.</p><p><sup>3</sup> Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.<br><br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>2<br></em></sup><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)</em></p><p>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74<em>a</em> treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p></p><p><span></span><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt</p><p><strong></strong></p><p><span></span><strong></strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 May 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalbankgewinne für eine starke AHV (SNB-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=527">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 24. Mai 2022 und endet ungefähr im November 2023.
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</p> <p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 99 Abs. 5</em><sup><em>2</em></sup>&nbsp;<br><sup>5</sup> In Abweichung von Absatz 4 ist bei einem hohen Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank ein Teil davon dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Die ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgen zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup>&nbsp;</em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 99 Abs. 5 (Nationalbankgewinne für die Alters- und Hinterlassenenversicherung)</em><br><sup>1</sup> Das Gesetz legt den ausserordentlichen Verteilschlüssel unter Berücksichtigung der Bilanzgewinne vor 2015 fest. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von zwei Dritteln des Bilanzgewinns, jedoch maximal 4 Milliarden Franken jährlich.<br><sup>2</sup> Alle von der Schweizerischen Nationalbank seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel 99 Absatz 5 vereinnahmten Bruttoerträge aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten werden dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.<br><sup>3</sup> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absatz 5 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p><strong></strong></p></description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-527</guid>
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<pubDate>Tue, 24 May 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative '200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=528">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 31. Mai 2022 und endet ungefähr im November 2023.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 93 Abs. 6</span></em></p><p></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe. </span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;93 Abs. 6 (</span></em><em><span>Radio und Fernsehen<span>)</span></span></em></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Gesamtertrag der Abgabe unterliegt den vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung geltenden Regeln über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen, um für die sprachlichen Minderheiten gleichwertige und hochwertige Programme zu verbreiten.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span> <span> </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span>SR</span><span> <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt</span><span>; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden </span><span>Bestimmungen<span> der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-528</guid>
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<pubDate>Tue, 31 May 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=529">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. Juni 2022 und endet ungefähr im Dezember 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 80 Abs. 2</em><sup><em>ter&nbsp;</em>2</sup>&nbsp;<br><sup>2ter</sup>&nbsp;Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup>3</sup>&nbsp;<br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2<sup>ter</sup>&nbsp;(Verbot der Einfuhr von Stopfleber)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2<sup>ter</sup>&nbsp;spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der&nbsp;Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der&nbsp;Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-529</guid>
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<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=530">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. Juni 2022 und endet ungefähr im Dezember 2023.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 80 Abs. 2</em><sup><em>bis</em> 2</sup>&nbsp;<br><sup>2bis</sup> Die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ist verboten.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>3</em></sup>&nbsp;<br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2<sup>bis</sup> (Verbot der Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2<sup>bis</sup> spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei&nbsp;festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der&nbsp;Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der&nbsp;Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-530</guid>
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<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=531">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 12. Juli 2022 und endet ungefähr im Januar 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 102a&nbsp;</em><span> </span><em>Chauffeusen und Chauffeure und Logistik&nbsp;<br></em><sup>1</sup>&nbsp;Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Logistikdienstleistungen sorgt der Bund für eine genügende Anzahl angemessen ausgebildeter Chauffeusen und Chauffeure.<br><sup>2</sup>&nbsp;Chauffeusen und Chauffeure, die innerhalb der Schweiz Transporte durchführen, müssen in der Schweiz oder allenfalls im grenznahen Ausland leben und wohnen, damit ein Arbeitsweg von weniger als einer Stunde Dauer sichergestellt ist.<br><sup>3</sup>&nbsp;Die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung von Chauffeusen und Chauffeuren müssen vergleichbar mit jenen in anderen handwerklichen Berufen sein. Der Bundesrat legt mittels Verordnung einen verbindlichen Mindestlohn fest.<br><sup>4</sup>&nbsp;Transporte innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind (Kabotage), sind verboten. Verstösse gegen das Kabotageverbot werden von Bundesbehörden verfolgt. Der Bund hat das Recht, betriebliche Unterlagen, Transportdokumente und Abrechnungen einzusehen sowie Kontrollen vor Ort bei Versendern, Transporteuren, Empfängern und von Fahrzeugen auf der Strasse durchzuführen.<br><sup>5</sup>&nbsp;Die Aus- und Weiterbildung ist an die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Bevölkerung und der Chauffeusen und Chauffeure selbst angepasst. Der Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung liegt auf effizienter Arbeitsweise, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, schonendem Umgang mit Ressourcen und Verantwortungsbewusstsein. Die Aus- und Weiterbildung findet in der Schweiz statt. Sie wird über Einnahmen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.<br><sup>6</sup>&nbsp;Der Bund erhebt statistische Daten, um die Umsetzung dieser Vorschriften zu prüfen.<br><sup>7</sup>&nbsp;Er erlässt Gesetze und Verordnungen zur Anstellung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Aus- und Weiterbildung der Chauffeusen und Chauffeure sowie zur Umsetzung des Kabotageverbotes.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR&nbsp;<strong>101</strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 12 Jul 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=532">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 16. August 2022 und endet ungefähr im Februar 2024.
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</p><p><span>D</span><span>ie Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><em><span>Art. 129a</span></em><span>&nbsp;&nbsp; <span>Zukunftssteuer</span></span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft</span><span>.</span></p><p><sup><span>3 </span></sup><span>Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt</span><span>.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.</span></p><p><sup><span>5 </span></sup><span>Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.</span></p><p><span></span><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;129a (Zukunftssteuer)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:</span></p><ol><li><span>die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;</span></li><li><span>die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.</span></li></ol><p><sup><span>2</span></sup><span> </span><span><span>Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129</span><em>a</em><span>&nbsp;durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129</span><em>a</em><span> ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.</span></span></p><p></p><p></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-532</guid>
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<pubDate>Tue, 16 Aug 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=533">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. August 2022 und endet ungefähr im Februar 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: </p><p><em>Art. 89 Abs. 6 und 7</em></p><p><em></em></p><p><sup>6 </sup>Die Stromversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Der Bund legt dafür die Verantwortlichkeiten fest. </p><p><sup>7 </sup>Die Stromproduktion hat umwelt- und klimaschonend zu erfolgen. Alle klimaschonenden Arten der Stromerzeugung sind zulässig.</p><div><br><div><p> SR <strong>101</strong></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 30 Aug 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=535">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 6. September 2022 und endet ungefähr im März 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 103a</em><span> </span>Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik&nbsp;<br><sup>1</sup> Bund, Kantone und Gemeinden bekämpfen die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen in Übereinstimmung mit den internationalen Klimaabkommen. Sie sorgen für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.</p><p><span></span><sup>2</sup> Der Bund unterstützt insbesondere:<br>a.<span> </span>die Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäuden und Wirtschaft;<br>b.<span> </span>den sparsamen und effizienten Energieverbrauch, die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien;<br>c.<span> </span>die notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen inklusive finanzielle Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls während der Ausbildungszeit;<br>d.<span> </span>nachhaltige und natürliche Karbonsenken;<br>e.<span> </span>die Stärkung der Biodiversität, namentlich zur Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung.</p><p><span></span><sup>3</sup> Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder vom Bund beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien und Bürgschaften gewähren.</p><p><sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.<br></p><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup><br></em><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 103a (Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik)<br></em>Der Fonds gemäss Artikel 103a Absatz 3 wird vom Bund spätestens ab dem dritten Jahr nach Annahme von Artikel 103a durch Volk und Stände bis 2050 jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5–1 Prozent des Bruttoinlandproduktes gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Artikel 126 Absatz 2 nicht mitgerechnet. Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und internationalen Klimaziele erreicht hat.&nbsp;&nbsp;</p><p></p><p><sup>1</sup> SR<strong> 101<br></strong><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangs¬bestimmung wird nach der Volks¬abstim¬mung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 06 Sep 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Mobilfunkstrahlung – Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=534">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 13. September 2022 und endet ungefähr im März 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: </span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 118 Abs. 2 Bst. d</span></em></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:</span></p><p><span>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.</span></p><p></p><p><em><span>Art. 118c</span></em><em><span></span></em><span>Schutz vor nichtionisierender Strahlung </span></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.</span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span> Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.</span></p><p><sup><span>5</span></sup><span> <span>Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.</span></span></p><p></p><p><span>Art. 197 Ziff. 15</span></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und </span></em><em><span>Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)</span></em><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> </span><span>Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118<em>c</em> spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.</span><strong></strong></p><p><sup><span>2</span></sup><span> </span><span>Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung:</span></p><ol><li><span>Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.</span></li><li><span>Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999</span><span> über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.</span></li></ol><div><br><div><p><span> <span>SR <strong>101</strong></span><strong></strong></span></p></div><div><p><sup><span></span></sup><span>Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><sup><span></span></sup><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div><div><p><span> SR <strong>814.710</strong></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 13 Sep 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=536">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 27. September 2022 und endet ungefähr im März 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><em><span>Art. 112 Abs. 2 Bst. </span></em></p><p><em></em></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Er beachtet dabei folgende Grundsätze:</span></p><p><span>c<sup>bis</sup>.<span> </span>Verheiratete Versicherte sind bei der Berechnung der ordentlichen Renten anderen Versicherten gleichgestellt; eine Kürzung der Summe der beiden Renten eines Ehepaares ist nicht zulässig.</span></p><p><span></span><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;</span><span>112 Abs. 2 Bst. c<sup>bis</sup> (Gleichstellung der Ehe in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;</span><span>Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c<sup>bis</sup> drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Zur Sicherstellung der Gleichstellung von verheirateten Versicherten mit anderen Versicherten bestimmt der Bundesrat in der Verordnung insbesondere, dass die Summe der Renten verheirateter Versicherter nicht aufgrund des Zivilstands gekürzt wird und dass nichterwerbstätige verheiratete Versicherte Beiträge bezahlen.</span></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-536</guid>
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<pubDate>Tue, 27 Sep 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=537">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 27. September 2022 und endet ungefähr im März 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 128 Abs.&nbsp;</span></em></p><p><em></em></p><p><sup><span>3bis</span></sup><span>&nbsp;Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.</span></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em></p><p><em></em></p><p><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art.&nbsp;</span><span>128 Abs. 3<sup>bis</sup>&nbsp;(Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)</span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz&nbsp;3<sup>bis</sup>&nbsp;drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:</span></p><ol><li><span>neben der gemeinsamen Besteuerung eine alternative Steuerberechnung anhand des Tarifs und der Abzüge für unverheiratete Personen gemäss der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer erfolgt; und</span></li><li><span>der tiefere der beiden berechneten Steuerbeträge in Rechnung gestellt wird.</span></li></ol><div><br><div><p><span>&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>SR&nbsp;<strong>101</strong></span></p></div><div><p><span>&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 27 Sep 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=539">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. Oktober 2022 und endet ungefähr im April 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span><span>Art. 117c</span> </span></em><span>Selbstvorsorge durch Wohneigentum</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><sup>&nbsp;</sup><span>Parallel zu einer Pflichtkrankenversicherung muss ein stabiles Pflichtsparsystem für Wohneigentum eingeführt werden. Monatliche Einzahlungen generieren das Eigenkapital für die Berechtigung von Liegenschaftshypotheken der Bundeskasse oder von Banken für die vorsorgenden Menschen. </span></p><p><sup></sup></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>Nach dem Erwerb von Vorsorge-Wohneigentum sind die monatlichen Einzahlungen für die Amortisation der Hypotheken bestimmt. Das angesparte Kapital wird als finanzielles Polster zu 30 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten im Pensionsalter reserviert.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Von der Hypothek und vom einbezahlten Eigenkapital können nach Bedarf bis zu 70 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten bezogen werden.</span></p><p></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Wer kein Wohneigentum besitzen will, kann in Institutionen und Projekte investieren, die der Menschheit, der Flora und der Fauna zu friedlichen Zwecken dienen. Dazu sind innerhalb eines Jahres nach Annahme dieses Artikels geeignete Massnahmen einzuführen. Die Massnahmen werden vom Initiativkomitee, zusammen mit den Volksvertreterinnen und Volksvertretern und den Behörden, ausgearbeitet und beschlossen.</span></p><p></p><p><sup><span>5&nbsp;</span></sup><span>Alle benutzten und überzähligen Liegenschaften der Firma «Schweizerische Eidgenossenschaft» (Nummer nach dem Data Universal Numbering System: D-U-N-S 48-564-2987), des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen dieser Gesundheitsvorsorge als Kapitalsicherung für Einzahlende ohne Wohneigentum zur Investition zur Verfügung stehen.&nbsp;</span></p><div><br><div><p><span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-539</guid>
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<pubDate>Tue, 25 Oct 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Naturheilkunde' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=538">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. Oktober 2022 und endet ungefähr im April 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 118a Sachüberschrift und Abs. 2–6</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span>Komplementärmedizin und unabhängige Naturheilkunde</span></span></p><p><sup><span>2 </span></sup><span>Die Naturheilkunde untersteht nicht der Kontrolle durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) und auch keiner Kontrollstelle der Pharmaindustrie.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Die Aufgabe der Swissmedic beschränkt sich ausschliesslich auf die Zulassung von Pharmaprodukten.</span></p><p><sup><span>4 </span></sup><span>Eine unabhängige Prüfstelle für Naturheilkunde ist zuständig für: </span></p><p><span><span>a. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Förderung, die Kontrolle und die Zulassung von Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und altbewährten Naturprodukten; </span></span></p><p><span><span>b. </span><span>&nbsp; </span><span>die Koordination der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin oder zum Naturheilpraktiker, die Weiterbildung von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern und die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Naturheilpraktikerin und des Naturheilpraktikers; </span></span></p><p><span><span>c. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Förderung alternativer Naturheilmethoden; </span></span></p><p><span><span>d. </span><span>&nbsp; </span><span>die Unterstützung naturheilkundlicher Studien.</span></span></p><p><sup><span>5</span></sup><span> Das Initiativkomitee ist federführend bei der Gründung der Prüfstelle für Naturheilkunde und der Einstellung und Betreuung ihres Personals.</span></p><p><sup><span>6</span></sup><span> Ärztinnen und Ärzten ist es erlaubt, Naturheilkunde uneingeschränkt anzuwenden.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-538</guid>
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<pubDate>Tue, 25 Oct 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=540">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 8. November 2022 und endet ungefähr im Mai 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br></p><p>Art. 54<em>a<sup>2</sup></em> <span> </span>Schweizerische Neutralität<br><sup>1</sup> Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.<br><sup>2</sup> Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.<br><sup>3</sup> Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.<br><sup>4</sup> Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.</p><p><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><span><sup>2</sup>&nbsp;</span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</p><p><strong></strong></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-540</guid>
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<pubDate>Tue, 08 Nov 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Neugestaltung des Wirtschaftssystems zu einer gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=541">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 10. Januar 2023 und endet ungefähr im Juli 2024.
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</p> <p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br><br><em>Art. 2 Abs. 5 und 6</em><br><sup>5</sup> Sie [die Schweizerische Eidgenossenschaft] koordiniert und organisiert die Wirtschaft zum Wohle der Menschheit und der Natur, für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen, eine gemeinsame Entwicklung der Menschheit, ein nachhaltiges Zusammenleben mit der Umwelt und ein grösstmögliches Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung.<br><sup>6</sup> Um diese Zwecke zu erfüllen, führt sie die Wirtschaft nach Artikel 6<em>a</em>.<br><br><em>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Titels</em><br><br>Art. 6<em>a</em> Grundsätze der Wirtschaftsordnung<sup>2</sup><sup>*</sup><br>Die Wirtschaft wird nach den Grundsätzen der Artikel 6<em>b</em>–6<em>n</em> geführt.<br><br>Art. 6<em>b</em> Wirtschaftsform<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft sieht sich gegen aussen als private, nichtgewinnorientierte Wirtschaftseinheit.&nbsp;<br><sup>2</sup> Der wirtschaftliche Rahmen wird durch die drei Grundsätze der würdevollen Nachhaltigkeit, Gemeinschaftlichkeit und Subsidiarität festgelegt.<br><sup>3</sup> Die Aufteilung von wirtschaftlichen Gütern und die Einhaltung der Grundsätze werden über Kontingente geregelt.<br><sup>4</sup> Höchste Entscheidungsträgerin ist die Bevölkerung; sie kann nach Wunsch und Möglichkeit die Wirtschaft innerhalb der Rahmenbedingungen direktdemokratisch führen.<br><br>Art. 6<em>c</em> Würdevolle Nachhaltigkeit<br><sup>1</sup> Die belebte Natur erhält genügend Raum zur freien Entwicklung.<br><sup>2</sup> Die Wirtschaft ist nach Möglichkeit in gesunden Kreisläufen mit der Natur gestaltet.<br><sup>3</sup> Tiere dürfen nicht gequält oder misshandelt werden.<br><sup>4</sup> Der gesamte Schaden durch die Wirtschaft und die Menschheit muss kleiner sein als die Regenerations- und Pufferfähigkeit der belebten und unbelebten Natur. Dabei darf stabilisierend auf grössere Prozesse eingewirkt werden, sofern die belebte Natur ansonsten bedroht wird oder Leben nicht möglich ist. Als Kriterium gelten alle Daten, welche wissenschaftlich erhoben werden können.<br><br>Art. 6<em>d</em> Gemeinschaftlichkeit<br><sup>1</sup> Die Wirtschaft basiert auf Zusammenarbeit, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Entscheidungsfindung.<br><sup>2</sup> Der Fortschritt soll allen Menschen und der Natur zugutekommen.<br><sup>3</sup> Forschung, Fortschritt, Technologie und Baupläne sowie Rohstoffe, wirtschaftliche Ressourcen und wirtschaftliche Güter werden innerhalb der Wirtschaftseinheit allen Regionen gleichermassen zugänglich gemacht und gemeinsam entwickelt. Dabei gilt:<br><span></span>a. Wirtschaftliche Güter sollen besonders im elektronischen und mechanischen Bereich möglichst einheitlich, <span> </span>modular, langlebig sowie leicht reparier- und erneuerbar sein.&nbsp;<br><span></span>b. Die Nutzung von gefährlichen Technologien wird gemeinsam nach ethischen Grundsätzen bestimmt.<br><sup>4</sup> Alle Menschen innerhalb einer Wirtschaftseinheit erhalten den gleichen Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, Produktionsstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, um sich frei entfalten zu können.<br><br>Art. 6<em>e</em> Subsidiarität<br><sup>1</sup> Die Menschen können ihre direkte Umgebung im Rahmen der Gemeinschaftlichkeit und Nachhaltigkeit frei gestalten.<br><sup>2</sup> Die lokale Bevölkerung kann die Wirtschaft auf Gemeindeebene selbst planen und gestalten.<span> </span><br><sup>3</sup> Alle wirtschaftlichen Güter werden in einer möglichst kleinen Region nach den folgenden Grundsätzen in Selbstversorgung produziert:<br><span></span>a. Wirtschaftliche Güter, welche auf Gemeindeebene hergestellt werden <span> </span>können, werden durch die örtliche <span> </span>Bevölkerung direktdemokratisch<span> </span>organisiert.<br><span></span>b. Wirtschaftliche Güter, welche auf kantonaler Ebene hergestellt werden können, werden durch die <span> </span>Gemeinden und die Bevölkerung organisiert.<br><span></span>c. Wirtschaftliche Güter, für welche eine Selbstversorgung nur auf <span> </span>Bundesebene möglich ist, werden durch die <span> </span>Kantone und die Bevölkerung organisiert.&nbsp;<br><span></span>d. Die höhere Ebene kann bei Problemen oder auf Anfrage Unterstützung anbieten.<br><sup>4</sup> Die Menschen gestalten ihre direkte Umgebung gemeinsam nach ihren Wünschen. Dabei gilt:<br><span></span>a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter organisieren und gestalten die Betriebe gemeinsam.<br><span></span>b. Bewohnerinnen und Bewohner organisieren und gestalten ihre Wohnhäuser.<br><span></span>c. Interessensgruppen organisieren und gestalten ihre Anlagen und Güter.<br><br>Art. 6<em>f</em> Kontingente<br><sup>1</sup> Die Wirtschaft wird auf der Grundlage von Kontingenten geführt; es gibt keine anderen Zahlungsmittel innerhalb der Wirtschaftseinheit.<br><sup>2</sup> Die Kontingente haben die folgenden Zwecke:<span> </span><br><span></span>a. Sie verbinden die würdevolle Nachhaltigkeit und die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen.<br><span></span>b. Sie geben der Wirtschaft die maximal verwendbare Menge an Ressourcen zur Erzeugung von Produkten vor; <span> </span>diese werden als Ressourcenkontingente bezeichnet.<br><span></span>c. Sie dienen als Zahlungsmittel, welche einen Gegenwert zu den Ressourcenkontingenten darstellen; dieses wird <span> </span>als Wertkontingent bezeichnet.<br><span></span>d. Sie dienen als Preise der wirtschaftlichen Güter in Form von Wertkontingent und werden durch die <span> </span>Ressourcenkontingente berechnet, welche für die Herstellung, den Verbrauch und die Entsorgung benötigt <span> </span>werden.<br><br>Art. 6<em>g</em> Berechnung der Kontingente<br><sup>1</sup> Es können Modelle und Vereinfachungen für die Berechnung der Kontingente genutzt werden, solange die würdevolle Nachhaltigkeit gegeben ist.<br><sup>2</sup> Die Ressourcenkontingente errechnen sich anhand der maximalen, in würdevoller Nachhaltigkeit erzeug- und verbrauchbaren Ressourcenmenge in Bezug auf die Wirtschaftseinheit.<br><sup>3</sup> Es werden dabei alle bekannten und wissenschaftlich messbaren, kurz- und langfristig schädlichen Konsequenzen für die Natur und Menschen ermittelt und berücksichtigt.<br><sup>4</sup> Zu den Ressourcen gehören:&nbsp;<br><span></span>a. Land beziehungsweise die verschiedenen Formen der Nutzbarkeit des Landes;&nbsp;<br><span></span>b. Rohstoffe aller Art;<br><span></span>c. Schadstoffe aller Art.<br><sup>5</sup> Es können weitere Ressourcenkontingente errechnet werden, sofern dies für die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen und die würdevolle Nachhaltigkeit notwendig ist.&nbsp;<br><sup>6</sup> Bei der Berechnung der Rohstoffkontingente wird die Seltenheit der Rohstoffe mitberücksichtigt.<br><sup>7</sup> Die Wertkontingente widerspiegeln die Ressourcenkontingente als Zahlungsmittel und in den Produktpreisen.<br><sup>8</sup> Die Kontingente für verschiedene Ressourcen können in ein einheitliches Kontingent umgerechnet werden.<br><sup>9</sup> Für die Umrechnung in ein einheitliches Kontingent werden die Auslastungen der einzelnen Kontingente ins Verhältnis gesetzt.<br><sup>10</sup> Rohstoffe und wirtschaftliche Güter, welche gehandelt werden, müssen auf ihre Umweltbelastung überprüft und in die Berechnung miteinbezogen werden.<br><br>Art. 6<em>h</em> Verteilung der Ressourcenkontingente<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente auf die verschiedenen Betriebe und Regionen zur Produktion von wirtschaftlichen Gütern fest.<br><sup>2</sup> Die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente werden immer durch die Bevölkerung in einer Abstimmung beschlossen.<br><sup>3</sup> Auf Bundesebene wird die Verteilung auf die Kantone und bundesweite Betriebe geregelt.<br><sup>4</sup> Auf kantonaler Ebene wird die Verteilung auf die Gemeinden und kantonsweite Betriebe geregelt.<br><sup>5</sup> Auf Gemeindeebene wird die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Betriebe geregelt, welche nicht durch die Bevölkerung auf Kantons- oder Bundesebene organisiert werden.<br><sup>6</sup> Die Verteilung der Ressourcenkontingente wird auf Gemeindeebene direkt durch die Bevölkerung geregelt.<br><br>Art. 6<em>i</em> Aufteilung der Wertkontingente als Zahlungsmittel<br><sup>1</sup> Ein Gegenwert der nach Artikel 6<em>g</em> errechneten Ressourcenkontingente wird als Zahlungsmittel gleichmässig auf die Bevölkerung in der Schweiz aufgeteilt.<br><sup>2</sup> Dabei können auf allen Ebenen Abzüge gemacht werden, welche zur Erfüllung der Aufträge und Aufgaben der jeweiligen Ebene notwendig sind. Sie können direkt von den Ressourcenkontingenten und von den Wertkontingenten gemacht werden.<br><sup>3</sup> Die Verwendung dieser Kontingente muss transparent sein und mindestens jährlich ausgewiesen werden.<br><sup>4</sup> Kinder erhalten ein Wertkontingent in demokratisch festgelegter Höhe, welches von den erziehungsberechtigten Personen verwaltet wird und für das familiäre Zusammenleben genutzt werden kann.<br><sup>5</sup> Die Bevölkerung kann auf Gemeindeebene die Aufteilung der Wertkontingente zur besseren Gestaltung der Wirtschaft anpassen. Sie kann die Ausführung unbeliebter Arbeiten und spezielle Leistungen belohnen. Zum Ausgleich senkt sich die erhaltene Grundmenge an Wertkontingent bei allen, wobei der Gesamtwert der Zahlungsmittel aller Personen einer Region die berechnete Menge für diese Region nicht übersteigen darf. Der Unterschied in der Grösse der erhaltenen Wertkontingente darf auf Gemeindeebene nicht mehr als 100 Prozent des kleinsten Kontingents betragen. Die Grundversorgung einer Person darf dadurch nicht gefährdet werden. Dabei werden auswärtige Arbeiten gleich bewertet wie Arbeit innerhalb der jeweiligen Gemeinden.<br><sup>6</sup> Die Wertkontingente sind persönlich und nicht übertragbar, ihr Wert erlischt bei Bezahlung.<br><sup>7</sup> Die Wertkontingente werden regelmässig den einzelnen Personen zur Verfügung gestellt. Nicht verwendete Wertkontingente bleiben bis zum Tod der Person erhalten.<br><sup>8</sup> Das System zur Aufteilung der Wertkontingente wird durch die Bevölkerung in einer Abstimmung festgelegt.<br><br>Art. 6<em>j</em> Berechnung der Preise für wirtschaftliche Güter<span> </span><br>Die Preise der wirtschaftlichen Güter beinhalten die gesamten benötigten Ressourcenkontingente zur Herstellung, Verteilung und Entsorgung der Güter, einschliesslich der Verluste bei der Herstellung und dem Vertrieb sowie der beim Konsum entstehenden Umweltbelastung.<br><br>Art. 6<em>k</em> Erhebung der Bedürfnisse und Organisation der Güterproduktion<br>Die Bevölkerung kann auf allen Ebenen nach demokratischen Prinzipien Modelle erstellen und Systeme einführen, um die Erhebung der Bedürfnisse und die Güterproduktion zu regeln.<br><br>Art. 6<em>l </em>Wirtschaftliches Eigentum<br><sup>1</sup> Alle Produktionsmittel, Gebäude und wirtschaftlichen Güter sind Eigentum der lokalen Bevölkerung. Daraus hergestellte Güter sind Eigentum der Bevölkerung und stehen einzelnen Personen gegen Wertkontingent zur Verfügung. Durch Wertkontingent erworbene Güter sind privates Eigentum. Privates Eigentum darf nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden.<br><sup>2 </sup>Betriebe und Einrichtungen, welche durch verschiedene Regionen gemeinsam geführt werden, sind Eigentum der Bevölkerung aus allen Regionen, welche sich beteiligen.<br><sup>3</sup> Es gibt kein Eigentum an Boden. Daraus gewonnene Rohstoffe sind Eigentum der Bevölkerung der Wirtschaftseinheit. Der Boden kann von der lokalen Bevölkerung, im respektvollen Umgang mit der Natur, genutzt und gestaltet werden. Durch Wertkontingent kann ein Nutzungsrecht erworben werden.<br><sup>4</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft besitzt kein Eigentum ausserhalb der Schweiz. Ausgenommen sind Transportmittel, Transportgüter und Reiseproviant sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6<em>m</em> Absatz 1.<br><br>Art. 6<em>m</em> Internationale Gemeinschaft<br><sup>1</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft strebt Wirtschaftseinheiten mit allen Regionen an, welche die Wirtschaft nach den gleichen Grundsätzen führt.<br><sup>2</sup> Sie unterstützt andere Regionen im Aufbau einer solchen Wirtschaft mit politischer, juristischer, technologischer und praktischer Hilfe, sofern Ressourcen zur Verfügung stehen.<br><sup>3</sup> Sie unterstützt innerhalb der Wirtschaftseinheit eine gemeinsame Koordination in den notwendigen Bereichen, setzt sich für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen ein und fördert den freien technologischen und wissenschaftlichen Austausch zwischen allen Regionen.<br><sup>4</sup> Sie erlässt Strukturen und Gesetze, um die Bereicherung ausländischer Privatpersonen und Investoren an der Schweizer Wirtschaft zu verhindern.<br><br>Art. 6<em>n</em> Organisation der Wirtschaft<br><sup>1</sup> Bund, Kantone, Gemeinden und Bevölkerung führen die Wirtschaft gemeinsam.<br><sup>2</sup> Der Bund ist für die Rahmenbedingungen und die internationale Wirtschaft zuständig.<br><sup>3</sup> Kantone, Gemeinden und Bevölkerung sind für die schweizerische Wirtschaft zuständig.<br><sup>4</sup> Bund und Kantone können wirtschaftliche Forderungen an die Bevölkerung der Gemeinden stellen, um ihre Aufgaben umzusetzen. Der Rahmen für diese Forderungen wird durch die Bevölkerung in Abstimmungen festgelegt.<br><sup>5</sup> Es besteht das fakultative Referendum und das Initiativrecht.<br><br>Art. 26 Eigentumsgarantie<sup>3</sup>*<br><sup>1</sup> Jeder Mensch hat das Recht auf ein gleich grosses Kontingent zur Umweltbelastung und zur Nutzung unseres Lebensraumes. Die damit erworbenen und unterhaltenen wirtschaftlichen Güter stellen das Eigentum dar.<br><sup>2</sup> Dieses Eigentum ist gewährleistet.<br><sup>3</sup> Die Grundhöhe der Kontingente darf auf allen Ebenen nach Artikel 6<em>i</em> Absätze 2 und 8 angepasst werden. Individuelle Anpassungen der Kontingente dürfen nur innerhalb der Rahmenbedingungen nach Artikel 6<em>i</em> Absatz 5 vorgenommen werden.<br><br>Art. 27 Berufsfreiheit<br>Die Berufsfreiheit ist gewährleistet.<br><br>Art. 94 Zuständigkeiten<br>Die in der Wirtschaftsform nach den Artikeln 6<em>b</em>–6<em>n</em> entstehenden Aufgaben werden gemäss den Artikeln 94<em>a</em> und 94<em>b</em> verteilt.<br><br>Art. 94<em>a</em> Aufgaben des Bundes<br><sup>1 </sup>Der Bund führt Messungen und Berechnungen durch, um die Kontingente für die Bevölkerung der Schweiz zu ermitteln. Er berücksichtigt dabei Daten, welche von der Bevölkerung eingebracht werden.<br><sup>2</sup> Der Bund errechnet zusammen mit den Kantonen, Gemeinden und Betrieben den Wert der hergestellten wirtschaftlichen Güter.<br><sup>3</sup> Er ist zuständig für den Wechselkurs von Kontingent und fremder Währung, um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.&nbsp;<br><sup>4</sup> Durch den Wechselkurs darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.<br><sup>5</sup> Wechselkurse innerhalb der Wirtschaftseinheit, aber ausserhalb des Landes können über die Verhältnisse der Ressourcenkontingente berechnet werden, sofern keine gemeinsame Berechnung vorliegt. Eine gemeinsame Berechnung wird angestrebt.<br><sup>6</sup> Reisende in die Schweiz dürfen nicht mehr Geld in Wertkontingent umtauschen, als es in der gleichen Aufenthaltszeit der Bevölkerung in der Schweiz zur Verfügung steht.<br><sup>7</sup> Für private Bestellungen im Ausland können die Wechselkurse für verschiedene Produktkategorien unterschiedlich sein, in Abhängigkeit vom Verhältnis des Preises und der Umweltbelastung. Für sehr teure, aber ressourcenschonende Produkte können Einschränkungen gesetzt werden.<br><sup>8</sup> Der Bund sorgt für genügend Währungsreserven um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.<br><sup>9</sup> Er regelt und organisiert den wirtschaftlichen Handel und Rohstoffaustausch mit dem Ausland. Er kann für diesen Handel wirtschaftliche Ressourcen und Güter, Technologie, freiwillige Fachkräfte und Geldmittel aus den Währungsreserven anbieten, sofern diese zur Verfügung stehen oder hergestellt werden können. Durch den Handel darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.&nbsp;&nbsp;<br><sup>10</sup> Der Bund ist verpflichtet, die Herkunft der Rohstoffe zu überprüfen. Mit Rohstofflieferanten, welche unnötige Umweltbelastung verursachen oder Menschen unter unwürdigen Zuständen arbeiten lassen, ist der Rohstoffhandel untersagt.<br>Ausgenommen davon sind Lieferanten, welche gewillt sind, auf eine nachhaltige Produktion mit fairen Arbeitsbedingungen umzustellen, und welche darin Fortschritte erzielen. Die Umstellung muss innerhalb von 3 Jahren erreicht werden. Er kann solche Lieferanten in der Umstellung auf Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen unterstützen. Er kann dafür Fachpersonal und Technologie zur Verfügung stellen, sofern vorhanden.<br><sup>11</sup> Der Bund organisiert den Gütertransport im Ausland. Er kann dafür notwendige Transportmittel anschaffen und unterhalten.<br><sup>12</sup> Der Bund führt diese Aufgaben in vollständiger Transparenz und auf die demokratisch festgelegte Weise aus; es gibt keine geheimen Verhandlungen.<br><br>Art. 94<em>b</em> Aufgaben der Kantone und Gemeinden<br><sup>1</sup> Kantone koordinieren die bundesweite Wirtschaft und Gemeinden die kantonale Wirtschaft in der demokratisch festgelegten Weise.<br><sup>2</sup> Kantone, Gemeinden und Bevölkerung erheben zusammen die gesellschaftlichen Bedürfnisse, welche nicht auf andere Art erfüllt werden können. Dabei werden neben dem durchschnittlichen Verbrauch für den täglichen Bedarf Möglichkeiten geboten, um neu entstehende oder unerfüllte Wünsche anzubringen.<br><br>Art. 95 Rechte der Bevölkerung<br>1 Die Bevölkerung hat das Recht, die Wirtschaft auf allen Ebenen selbstständig zu gestalten, sobald geeignete Möglichkeiten zur Umsetzung bestehen und die Grundsätze nach den Artikeln 6<em>b</em>–6<em>n</em> eingehalten werden.<br>2 Jede Person kann mit ihrem Wertkontingent ihren privaten Konsum frei gestalten. Sie darf keine weitere wesentliche Umweltbelastung verursachen. Weitere Einkommen und das Führen ausländischer Konten sind verboten.<br>3 Jede Person hat das Recht, alleine oder in einer genossenschaftlichen Gruppe einen Betrieb selbstständig zu führen. Eigentümerin des Betriebes bleibt die örtliche Bevölkerung. Die lokale Bevölkerung bestimmt über die Fördermittel und Grundstrukturen, welche zur Führung von selbstständigen Betrieben notwendig sind. Die hergestellten Güter sind wirtschaftliches Eigentum nach Artikel 6l.<br><br><em>Art. 96, 99, 100, 104 Abs. 3 Bst. a, b und f sowie Art. 106&nbsp;</em><br><em>Aufgehoben</em><br><br><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup><em>4</em></sup><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 6a (Grundsätze der Wirtschaftsordnung)</em><br><sup>1</sup> 5 Jahre nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6, 6<em>a</em>–6<em>n</em>, 26, 27, 94–94<em>b</em> und 95 stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Wirtschaft von der geldbasierten Marktwirtschaft auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft um.<br><sup>2</sup> Sie kann dabei internationale Verträge künden und von internationalen Strukturen austreten, sofern diese hinderlich für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft sind. Alle wirtschaftlichen Verträge und Strukturen, welche gegen Artikel 2 verstossen, werden als ungültig erachtet und innerhalb der Frist gekündigt, sofern diese nicht angepasst werden.<br><sup>3</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6 sowie 6<em>a</em>–6<em>n</em>, 26, 27, 94–94<em>b</em> und 95 systemrelevante Grossunternehmen entschädigen und aufkaufen. Eigentümerin wird die lokale Bevölkerung; der Bund erhält Nutzungsrechte, sofern sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.<br><sup>4</sup> Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann alle zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzen, um die Technologien, Maschinen, Programme, Netzwerke sowie die Kultur aufzubauen, welche für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft notwendig sind.<br><sup>5</sup> Sie hat weitere 10 Jahre Zeit, die würdevolle Nachhaltigkeit vollständig umzusetzen.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup><em>5</em></sup><br><em>16. Übergangsbestimmungen zu Art. 26 (Eigentumsgarantie)</em><br><sup>1</sup> Vermögenswerte, die eine Person bei der Umstellung auf die Kontingentwirtschaft verliert, werden bis zu einem Wertkontingent von 10 Jahren vergütet. Die Anzahl Jahre, welche eine Person an Wertkontingent erhält, errechnet sich aus dem Wertvermögen der Person geteilt durch das durchschnittliche steuerbare Einkommen der letzten 10 Jahre, mindestens aber 30 000 Franken.&nbsp;<br><sup>2</sup> Der Rentenanspruch von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz sowie die Art der Auszahlung dieses Anspruchs können durch die Schweizerische Eidgenossenschaft neu bestimmt werden.<br><sup>3</sup> Gegenständliches Eigentum bleibt auf Wunsch erhalten, solange es mit dem persönlichen Kontingent der Eigentümerin oder des Eigentümers unterhalten werden kann. Privates Eigentum darf nach Artikel 6<em>l</em> Absatz 1 nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden und keine zusätzliche Umweltbelastung zur Folge haben. Jegliches Eigentum, welches nicht durch Wertkontingent unterhalten werden kann, fällt zurück an die örtliche Bevölkerung. Eigentum im Ausland wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft an die dort ansässige Bevölkerung übertragen.<br><sup>4</sup> Nutzungsrechte bleiben erhalten, solange sie durch Wertkontingent gedeckt werden können.<br><sup>5</sup> Eigentum auf Schweizer Boden, von Eigentümerinnen und Eigentümern mit Hauptwohnsitz ausserhalb der Schweiz, wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft nach Artikel 6<em>l</em> an die Bevölkerung der Schweiz übertragen. Ausgenommen sind ausländische Transportmittel und Transportgüter und ausländischer Reiseproviant in der Schweiz sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6<em>m</em> Absatz 1.&nbsp;</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup>* Mit Übergangsbestimmung.<br><sup>3</sup>* Mit Übergangsbestimmung.<br><sup>4</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<br><sup>5</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p></description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-541</guid>
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<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=544">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 14. Februar 2023 und endet ungefähr im August 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 89 Abs. 6–8</em> </span></p><p><span><sup>6</sup></span><span>&nbsp;Die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieeffizienz sind von nationalem Interesse. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Wahrung des Föderalismus dafür ein, die Erschliessung und Nutzung der Potenziale </span><span>im Sinne einer hohen Versorgungssicherheit </span><span>vollumfänglich, rasch und breit gefächert voranzutreiben und zu fördern.</span></p><p><span><sup>7</sup></span><sup>&nbsp;</sup><span>Überschreitet der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr netto einen vom Bund festzulegenden verbindlichen Grenzwert, so ergreift der Bund Massnahmen zur Erhöhung der Winterproduktion und der Energieeffizienz, bis der Grenzwert eingehalten werden kann. Die Winterproduktion ist dabei vorrangig durch die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien gemäss Absatz 6 zu erhöhen.</span></p><p><span><sup>8</sup></span><sup> </sup><span>Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung von Anlagen und von Massnahmen für die Erschliessung und Nutzung der Potenziale gemäss Absatz 6. Die Förderung orientiert sich an der dauerhaften Einhaltung des Grenzwerts gemäss Absatz 7.</span></p><p></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 15</em></span><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span></p><p><span><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6–8 (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz)</em></span></p><p><span><sup>1</sup></span><sup> </sup><span>Solange der Grenzwert gemäss Artikel 89 Absatz 7 nicht dauerhaft eingehalten werden kann, geht das nationale Interesse gemäss Artikel 89 Absatz 6 für den Bau, die Erweiterung, die Erneuerung oder die Konzessionierung von Anlagen sowie für die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Energie aus diesen Anlagen abzuleiten, anderen nationalen Interessen vor. Dieses vorrangige Interesse gilt auch für die Kantone und die Gemeinden.</span></p><p><span><sup>2</sup></span><sup> </sup><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absätze 6–8 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><p></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span><span> </span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-544</guid>
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<pubDate>Tue, 14 Feb 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie
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(Aufarbeitungsinitiative)'
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=545">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. Februar 2023 und endet ungefähr im August 2024.
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</p><p><span></span></p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><table><tbody><tr><td><p><em><span>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6.&nbsp;Titels:</span></em></p><p><span>5.&nbsp;Kapitel: Behörden zur Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191d</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gründung einer schweizerischen Untersuchungskommission </span></p><p><span>Zur Untersuchung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie wird eine ausserparlamentarische schweizerische Untersuchungskommission gegründet.</span></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191e </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Allgemeine Aufgaben der Kommission<sup> </sup></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission nimmt ihre Arbeit nach Annahme der Artikel 191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände so schnell wie möglich auf und untersucht die Hintergründe der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Covid-19-Pandemie.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Sämtliche Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Zu den Aufgaben der Kommission gehört insbesondere die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</span></p><ol><li><span>Können die angewandten Tests, welche die Grundlage der Covid-19-Massnahmen in der Schweiz bilden oder bildeten, sicher zwischen Sars-CoV-2-Viren und anderen Viren unterscheiden oder ist eine solche sichere Unterscheidung nicht nachgewiesen?</span></li><li><span>Können oder konnten die angewandten Tests mit Sicherheit das infektiöse Sars-CoV-2-Virus von nicht vermehrungsfähigen Bruchstücken des Virus unterscheiden?</span></li><li><span>Wurden die angewandten Tests immer nach gleichen Vorgaben, zum Beispiel bezüglich der Anzahl Amplifikationen, durchgeführt und waren die Tests geeicht und validiert?</span></li><li><span>Kann nachgewiesen werden, dass asymptomatische, sich gesund fühlende Personen epidemiologisch signifikant für die Verbreitung von Sars-CoV-2-Viren sind oder waren, oder hatten die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger die Massnahmen ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlagen angeordnet?</span></li><li><span>Wie viele Intensivpflegekapazitäten waren nach 2019 im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich vorhanden und wie war deren Auslastung im Vergleich zu früheren Jahren?</span></li><li><span>Waren die Massnahmen notwendig und geeignet, um eine Überlastung von Intensivpflegekapazitäten zu verhindern, und waren die dadurch bewirkten Einschränkungen der Grundrechte und Menschenrechte, insbesondere wirtschaftliche und soziale Schäden, angemessen im Vergleich zum beweisbaren Nutzen?</span></li><li><span>Sind die zu Beginn des Jahres 2020 prognostizierten Sterblichkeitsraten aufgrund von Sars-CoV-2-Viren und die anderen Vorhersagen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie eingetreten? Falls nicht: Konnten sich die verantwortlichen Personen auf damals tatsächlich existierende, wissenschaftlich hinreichende Grundlagen für die getätigten Prognosen stützen?</span></li><li><span>Wurde die Bevölkerung der Schweiz in transparenter Weise laufend über die bekannten Auswirkungen der Covid-19-Impfungen aufgeklärt oder gibt es Beweise dafür, dass die Bevölkerung der Schweiz fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffend oder unzureichend informiert wurde? Gab es in irgendeiner Form Verstösse gegen den Nürnberger Codex?</span></li></ol><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission ist verpflichtet, einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen zu den Hintergründen und den tatsächlich vorgefallenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere auch nach Artikel 191<em>q</em>, zu erstellen und zu veröffentlichen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191f</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Besondere Aufgaben der Kommission für eine würdige Entschädigung von Personen mit Covid-19-Impfschäden</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission stellt die Covid-19-Impfschäden unabhängig und uneingeschränkt fest und wahrt dabei die Interessen der geschädigten Personen. Jede Person ist der Kommission gegenüber auskunftspflichtig. Vereinbarungen zu Beschaffungen von Covid-19-Impfstoffen sind bei Annahme der Artikel&nbsp;191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände sofort vollständig und unverändert durch den Bundesrat zu veröffentlichen. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit transparent über die Arten von Impfschäden und ihr tatsächliches Ausmass in Zahlen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Hersteller der Impfstoffe sind für die Impfschäden und die damit zusammenhängenden Kosten zu 100&nbsp;Prozent ersatzpflichtig. Subsidiär haften am Hersteller beteiligte oder bisher beteiligte natürliche und juristische Personen, soweit sie durch die Beteiligung bereichert sind. Anderslautende Vereinbarungen, Erlasse oder Entscheide sind nichtig.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191g</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Besondere Aufgaben der Kommission bei Indizien für Straftatbestände</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission teilt Indizien für Straftatbestände nach Schweizer Recht, die sie während ihrer Untersuchungen erlangt, den ordentlichen Strafbehörden mit. Für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung ist zwingend das Spezialgericht nach Artikel 191<em>h</em> zuständig.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission kann aber auch bei Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen nach freiem Ermessen Beweise neben den ordentlichen Strafbehörden erforschen und eine Beurteilung durch das Spezialgericht verlangen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191h</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gründung eines Spezialgerichts</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><span>Zur Beurteilung der von der Kommission untersuchten Sachverhalte wird ein Spezialgericht gegründet; dieses ist zwingend zuständig für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. Es besteht nach dem Vorbild des Bundesstrafgerichts aus einer erstinstanzlichen Strafkammer, einer Beschwerdekammer sowie einer abschliessend urteilenden Berufungskammer und ersetzt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ist in einer Strafsache sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Gerichtsbarkeit des Spezialgerichts gegeben, so werden die Verfahren in der Hand der Kommission vereinigt.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191i</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><span>Die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung treten bei Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht ein und die Antragsfrist für einen Strafantrag beträgt sechs Monate nach Veröffentlichung des Untersuchungsberichts der Kommission.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191j </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zusammensetzung der Kommission</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission besteht zu Beginn ihrer Arbeit aus sieben Mitgliedern. Das Komitee der am 28. Februar 2023 im Bundesblatt veröffentlichten Volksinitiative «Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)» und die Bundesversammlung schlagen dem Volk jeweils sieben Personen zur Wahl vor. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die weder Amtsträgerinnen und Amtsträger sind oder waren, noch am Erlass von Covid-19-Massnahmen beteiligt waren.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Mindestens jeweils zwei vom Initiativkomitee und von der Bundesversammlung vorgeschlagene Personen sind mittels der meisten Stimmen zu wählen. Scheidet eine Person aus, wird eine Ersatzperson vom Initiativkomitee oder von der Bundesversammlung ernannt, je nachdem, von wem die ausgeschiedene Person vorgeschlagen wurde.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Der Bundesrat stellt sicher, dass die Kommission nach Annahme der Artikel&nbsp;191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk gewählt wird.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission kann je nach Umfang der Arbeit weitere Mitglieder durch das Volk wählen lassen.</span></p></td><td><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191k </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Organisation der Kommission</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Kommission ist in ihrer Organisation und Aufgabenerfüllung frei. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191l </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Immunität der Kommission </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich ihrer im Rahmen der Aufgabenerfüllung vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Immunität steht ihnen auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Gegen ein Kommissionsmitglied kann ein Strafverfahren nur mit Ermächtigung der Mehrheit der restlichen Kommissionsmitglieder eingeleitet werden.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191m</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Strafrechtliche Immunität</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Immunität aller Personen, insbesondere der Mitglieder der Exekutiven, Legislativen und Judikativen aller Staatsebenen, ist für mögliche Straftatbestände in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191n</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verhinderung von gesundheitsfördernden Behandlungen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Die Kommission klärt ab, ob der Einsatz von gesundheitsfördernden Behandlungsmethoden und wirksamen Medikamenten oder besserer Prophylaxe verhindert wurde und ob dadurch vermeidbare schwerere Krankheitsverläufe oder Todesfälle verursacht wurden. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191o </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Amnestie</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><span>Sollten natürliche oder juristische Personen für das Nichtbefolgen von Covid-19-Massnahmen, die widerrechtlich sind, bestraft worden sein, wird die Strafe erlassen und es erfolgt eine vollumfängliche Entschädigung für Prozess- und Anwaltskosten durch den Staat. </span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191p </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Öffentlichkeit der Untersuchungen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission und das Spezialgericht informieren die Öffentlichkeit mit regelmässigen Pressemitteilungen und TV-Ausstrahlungen möglichst transparent über den Verlauf der Untersuchungen und Gerichtsverhandlungen, soweit dies mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist verpflichtet, jede Information der Kommission sowie des Spezialgerichts zu Hauptsendezeiten auf den Hauptkanälen bedingungslos und unzensuriert auszustrahlen.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Die Kommission sowie das Spezialgericht können ihre Informationen frei und vollständig auffindbar auf ihrer Internetseite veröffentlichen.</span></p><p></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em><span>Art. 191q </span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Überprüfung der Grundlagen für Covid-19-Massnahmen</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Falls die Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen der folgenden Sachverhalte feststellt, sind die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassenen Massnahmen als widerrechtlich zu werten:</span></p><ol><li><span>Es wurde nicht mit schweizweit geeichten und validierten Covid-19-Tests gearbeitet, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Vorgaben je nach Labor bezüglich der Anzahl Amplifikationen, oder die eingesetzten Covid-19-Tests waren nicht geeignet, um replizierbare Sars-CoV-2-Viren festzustellen, die Tests bezogen sich nur auf kleine Teile, beispielsweise Fragmente von Viren anstelle von ganzen infektiösen Viren, oder die Tests konnten nicht zwischen dem Sars-CoV-2-Virus und anderen Viren, beispielsweise anderen Coronavirenstämmen, unterscheiden und die mit diesen Tests erstellten Zahlen oder Ergebnisse dienten als eine Grundlage für die Feststellung der Covid-19-Pandemie.</span></li><li><span>Bei über 50&nbsp;Prozent der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Covid-19-Tote gezählten Verstorbenen kann das BAG nicht nachweisen, dass die betreffenden Verstorbenen tatsächlich natürlich kausal am </span><span><span>Sars-CoV-2-Virus </span></span><span>verstorben sind, und nicht ausschliessen, dass in Wirklichkeit andere tödliche Krankheiten als ebenso mögliche Todesursache vorlagen.</span></li><li><span>Es gab Länder oder Regionen innerhalb eines Staatsgebietes, beispielsweise amerikanische Bundesstaaten, mit über 500&nbsp;000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit einer der Schweiz vergleichbaren oder grösseren Bevölkerungsdichte, die 2020 oder 2021 keine oder kaum Covid-19-Massnahmen, wie die Maskenpflicht, erlassen hatten, die aber dennoch keine schlechteren Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen im Vergleich zur Schweiz aufwiesen oder bei denen es im Vergleich zu den Jahren vor Ausrufung der Covid-19-Pandemie zu keiner statistisch signifikanten Übersterblichkeit kam. Oder es gab Bundesstaaten wie beispielsweise Florida, Texas, South Dakota und weitere, welche über mehrere Monate betrachtet keine oder weniger strenge Massnahmen erlassen hatten und tiefere oder nicht signifikant höhere Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen hatten als vergleichbare Bundesstaaten.</span></li><li><span>Niemand in der Schweiz kann innert einer Frist von maximal zwölf Monaten ein gereinigtes Sars-CoV-2-Isolat der Virenstämme von 2020 oder 2021 nach den Henle-Koch-Postulaten, einschliesslich der Kontrollexperimente, vorweisen.</span></li><li><span>Es gab während der Covid-19-Pandemie in der Schweiz keine signifikante Übersterblichkeit innerhalb einer Zeitperiode von zwölf Monaten bis zu dem Zeitpunkt, als über sechzig Prozent der Bevölkerung zweimal geimpft waren, im Vergleich mit den Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre unter der Berücksichtigung der Zuwanderung sowie der Altersstruktur der Bevölkerung und der damit zu erwartenden Todesfälle und der damit zusammenhängenden Sterblichkeit.</span></li></ol><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Sollten sich die auf nationaler oder kantonaler Ebene ergriffenen Massnahmen gemäss der rechtlichen Würdigung der Kommission in ihrem Untersuchungsbericht für widerrechtlich oder verfassungswidrig oder unverhältnismässig oder gar willkürlich erweisen, so haften die Personen, die die Massnahmen erlassen oder massgeblich daran mitgewirkt haben, mit ihrem Vermögen solidarisch mit dem Kanton oder Bund für die entstandenen Schäden und sie werden strafrechtlich verfolgt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beträgt 20 Jahre.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><em></em></p><p><em><span>Art. 191r</span></em><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ergänzende Bestimmungen zum Spezialgericht</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr><tr><td><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Zu Richterpersonen des Spezialgerichts ernannt beziehungsweise gewählt werden können an Gerichten des Bundes, der Kantone oder Bezirke aktuell oder ehemals tätige Richterinnen und Richter mit fundierter Erfahrung in der Führung von Strafverfahren und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Zu Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gewählt werden können Juristinnen und Juristen mit fundierter Erfahrung im Strafrecht und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Das Komitee der Aufarbeitungsinitiative und die Bundesversammlung schlagen dem Volk Personen zur Wahl vor. Der Bundesrat stellt sicher, dass die Richterinnen und Richter nach Annahme der Artikel 191<em>d</em>–191<em>r</em> durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Das Spezialgericht regelt seine Organisation und Verwaltung selbst. Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. Es führt eine eigene Rechnung. Die Richterinnen und Richter des Spezialgerichts werden wie ordentliche Bundesrichterinnen und -richter mit einer 100-Prozent-Stelle entlöhnt.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Sämtliche Kosten, die dem Spezialgericht nach freiem Ermessen für seine Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</span></p></td><td><p><span>&nbsp;</span></p></td></tr></tbody></table><div><br><div><p> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></p></div></div><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=546">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 21. März 2023 und endet ungefähr im September 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 99 Abs. 1</em><sup><em>ter</em></sup><em>–1</em><sup><em>decies 2</em></sup><br><sup>1ter</sup> Der Bund stellt sicher, dass an folgenden Orten an einer genügenden Anzahl von Kassen mit Münzen oder Banknoten bezahlt werden kann:<br>a. bei den öffentlichen Diensten, insbesondere beim Nah- und Fernverkehr am Ort des Fahrtantrittes oder im Verkehrsmittel;<br>b. im Detailhandel; und&nbsp;<br>c. bei allen anderen Dienstleistern, bei denen ein Produkt oder eine Dienstleistung an einem Verkaufspunkt mit elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln direkt bezogen werden kann.</p><p><sup>1quater</sup> Wer nach Absatz 1<sup>ter</sup> zur Annahme von Münzen oder Banknoten verpflichtet ist, darf nicht:&nbsp;<br>a. Kundinnen oder Kunden abweisen, weil sie mit Münzen oder Banknoten bezahlen möchten;&nbsp;<br>b. eine bargeldlose Bezahlung gegenüber der Bezahlung mit Münzen oder Banknoten rabattieren, belohnen oder mittels eines Förderprogramms begünstigen;&nbsp;<br>c. die Bezahlung mit Münzen oder Banknoten mit Gebühren belasten;<br>d. sonstige Hindernisse für Leistungsempfänger oder Schuldner schaffen, um ihnen das Bezahlen mit Münzen oder Banknoten zu verkomplizieren.</p><p><sup>1quinquies</sup> Der Bund stellt sicher, dass:<br>a. alle vier Jahre oder bei jeder Halbierung der Kaufkraft der Betrag, bis zu welchem Münzen oder Banknoten angenommen werden müssen, an den letztmals errechneten Median des jährlichen verfügbaren Äquivalenzeinkommens in Erwerbshaushalten angepasst wird;<br>b. Münzen oder Banknoten keine geringere Kaufkraft als elektronische Währungen oder Giralgeld haben.</p><p><sup>1sexies</sup> Er stellt sicher, dass die Annahme von Münzen oder Banknoten weder durch Massnahmen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Finanzinstituten noch durch Gesetze, Steuern, Abgaben oder Repressionen gegenüber der Annahme von elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln benachteiligt wird.</p><p><sup>1septies</sup> Er schafft bei jeder durch Inflation bedingten Halbierung der Kaufkraft die Münze oder Banknote mit dem niedrigsten Wert ab und gibt eine neue Banknote mit mindestens dem doppelten Wert der Banknote mit dem höchsten Wert aus. Andere Abschaffungen von Münzen oder Banknoten sind nicht erlaubt.</p><p><sup>1octies</sup> Er stellt sicher, dass wie folgt Möglichkeiten zum Bezug von Banknoten zur Verfügung stehen:<br>a. in Städten: alle 2 km;<br>b. ausserhalb von Städten:&nbsp;<br>1. bei Gemeinden mit 1000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb der Gemeinde,<br>2. bei Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb von 15 Minuten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.</p><p><sup>1nonies</sup> Wer rechtmässig in den Besitz von Münzen oder Banknoten gelangt, gilt als Eigentümerin oder Eigentümer.</p><p><sup>1decies</sup> Es ist verboten, Münzen oder Banknoten mit einer Technologie zu versehen, die eine Ortung der Münzen oder Banknoten oder die Identifikation der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht.</p><p></p>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup><br>15. Übergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 1<sup>ter</sup>–1<sup>decies</sup> (Bezahlung mit Bargeld)<br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absätze 1<sup>ter</sup>–1<sup>decies</sup> spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<p></p><p></p><p></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><strong></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Nummerierung dieser Absätze wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 21 Mar 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=548">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 4. April 2023 und endet ungefähr im Oktober 2024.
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</p><p><em><span></span></em></p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 117c</span></em><em><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Medizinische Versorgungssicherheit</span><em><sup><span></span></sup></em><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Der Bund schafft die erforderlichen Rahmenbedingungen, um einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. Zu diesem Zweck trifft er Massnahmen, um:</span></p><p><span><span>a. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz zu fördern und den raschen Zugang von Patientinnen und Patienten zu solchen Heilmitteln zu gewährleisten;</span></span></p><p><span><span>b. </span><span>&nbsp; </span><span>sicherzustellen, dass genügend Vorräte an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern sowie ihren Ausgangsmaterialien in hoher Qualität gegen eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen gehalten und bewirtschaftet werden;</span></span></p><p><span><span>c. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>in Zusammenarbeit mit dem Ausland zuverlässige Lieferketten für wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter sicherzustellen;</span></span></p><p><span><span>d. </span><span>&nbsp; </span><span>den geordneten und nachhaltigen Vertrieb von wichtigen Heilmitteln in allen Landesgegenden sicherzustellen;</span></span></p><p><span><span>e. </span><span>&nbsp;&nbsp; </span><span>die dezentrale Abgabe von wichtigen Heilmitteln einschliesslich der fachgerechten Beratung und Betreuung sicherzustellen.</span></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 werden der Bund und seine Organisationen nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig; vorbehalten bleiben Notlagen, in denen die Wirtschaft die Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern nicht selbst erbringen kann</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></span></p></div></div><div><div><p><span><span></span></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 04 Apr 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=550">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. April 2023 und endet ungefähr im Oktober 2024.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung<sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span>Art. 8 Abs. 4</span></em></p><p><sup><span>4</span></sup><span>&nbsp;<em>Aufgehoben</em></span></p><p><em><span>Art. 8a<sup>2</sup></span></em><em><span><span>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</span></span></em><span>Rechte von Menschen mit Behinderungen</span><em></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.</span></p><p><sup><span></span></sup></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.</span><o:p></o:p></p><div><br><div><p><span><span><sup>1</sup></span></span>&nbsp; &nbsp;<span>SR </span><strong><span>101</span></strong></p></div><div><p><span><span><sup>2</sup></span></span>&nbsp;<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-550</guid>
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<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=551">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. Mai 2023 und endet ungefähr im November 2024.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</span></p><p><span></span><span><span>Art. 79</span><em>a&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em></span><span><span>Wölfe</span><strong></strong></span></p><p><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;Auf dem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks hat der Wolf den Status einer geschützten Art.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Im übrigen Gebiet der Schweiz gelten Wölfe als ganzjährig jagdbare Art.</span></p><p></p><p><span>Art. 197 Ziff. 15</span></p><p><em><span>15. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Wölfe)</span></em></p><p><span><span>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79</span><em>a</em><span> treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Ständen in Kraft.</span></span> </p> </description>
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<pubDate>Tue, 02 May 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur tierversuchsfreien Zukunft' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=547">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 9. Mai 2023 und endet ungefähr im November 2024.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><strong></strong></p><p><em><span><span>Art. 80 Abs. 2</span><sup>bis</sup></span></em><em></em></p><p><span><span>2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 15</span></em><em></em></p><p><em><span><span>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;(Tierversuchsverbot)</span></span></em></p><p><span><span>Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2</span><sup>bis&nbsp;</sup><span>durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2</span><sup>bis</sup><span>&nbsp;verboten.</span></span></p><div><br><div><p><span><span>1 SR&nbsp;</span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span>2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p><p></p></div><div><p><span>3&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 09 May 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=553">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 16. Mai 2023 und endet ungefähr im November 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:<br></p><p><em>Art. 145 Sachüberschrift und Abs. 2–4&nbsp;</em></p><p><em></em>Amtsdauer und Bestätigungswahl<br><sup></sup></p><p><sup>2</sup> Die Mitglieder des Bundesrates müssen alle zwei Jahre in einer Bestätigungswahl durch Volk und Stände im Amt bestätigt werden. Eine Bestätigung erfolgt durch das Volks- und Ständemehr.<br><sup>3 </sup>Die Bestätigungswahl findet im September des zweiten Jahres nach der Bundesratswahl durch die Bundesversammlung und im September des zweiten Jahres nach der letzten Bestätigungswahl statt.<br><sup>4</sup> Für Mitglieder des Bundesrates, die das Volks- und Ständemehr nicht erreichen, endet die Amtszeit mit dem Tag der Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Die Bundesversammlung wählt die Nachfolgerinnen und Nachfolger bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Bestätigungswahl stattgefunden hat.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>15. Übergangsbestimmung zu Art. 145 Abs. 2–4 (Amtsdauer und Bestätigungswahl)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 145 Absätze 2–4 spätestens drei Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><p></p><p><sup>1&nbsp;</sup>SR <strong>101</strong></p><p><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p><strong></strong></p> </description>
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<pubDate>Tue, 16 May 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=549">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 23. Mai 2023 und endet ungefähr im November 2024.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span></span><span><sup>1</sup></span><span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 38 Abs.&nbsp;2</span></em></p><p><span><sup>2</sup></span><span>&nbsp;Er [der Bund] erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:</span></p><p><span><span>a.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;</span></p><p><span><span>b.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;</span></p><p><span><span>c.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und</span></p><p><span><span>d.</span><span>&nbsp;&nbsp;</span></span><span>Grundkenntnisse einer Landessprache haben.</span></p><div><br><div><p><span>1</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101</strong></span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-549</guid>
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<pubDate>Tue, 23 May 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=554">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 13. Juni 2023 und endet ungefähr im Dezember 2024.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 74a</em><sup><em>2</em></sup> Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität<br><sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.<br><sup>2</sup> Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.</p><p><em>Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:<br>a.<span> </span>die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;<br>a<sup>bis</sup>.<span> </span>die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;<br>c.<span> </span>eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;<br><sup>2</sup> Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.<br><sup>3</sup> Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup></em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.<br><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.<br><sup>3</sup> Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p><p></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-554</guid>
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<pubDate>Tue, 13 Jun 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=555">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 4. Juli 2023 und endet ungefähr im Januar 2025.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 73a</em><span> </span>Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung&nbsp;<br><sup>1</sup> Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz darf zehn Millionen Menschen vor dem Jahr 2050 nicht überschreiten. Ab 2050 kann der Bundesrat den Grenzwert jährlich durch Verordnung um den Geburtenüberschuss anpassen. Der Bund stellt sicher, dass der Grenzwert eingehalten wird.<br><sup>2</sup> Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen für eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere zum Schutz der Umwelt und im Interesse der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Leistungsfähigkeit der Infrastrukturen, der Gesundheitsversorgung und der schweizerischen Sozialversicherungen.<br><sup>3</sup> Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle schweizerischen Staatsangehörigen mit einem Hauptwohnsitz in der Schweiz sowie alle ausländischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel für mindestens zwölf Monate oder mit einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens zwölf Monaten.<br><br><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>2</sup></em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 73a (Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung)</em><br><sup>1</sup> Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz vor dem Jahr 2050 neuneinhalb Millionen Menschen, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1, insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung erhalten vorläufig Aufgenommene keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, kein Schweizer Bürgerrecht und kein anderweitiges Bleiberecht. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Der Bundesrat strebt ausserdem im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 die Neuverhandlung bevölkerungswachstumstreibender internationaler Übereinkommen, seien sie rechtsverbindlich oder nicht, oder die Aushandlung von Ausnahme- oder Schutzklauseln an. Sehen Übereinkommen solche Klauseln vor, so ruft der Bundesrat sie an.<br><sup>2</sup> Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz den Grenzwert gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes. Absatz 1 gilt entsprechend. Jedoch sind internationale Übereinkommen im Sinn von Absatz 1 auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, insbesondere der Globale Pakt vom 19. Dezember 2018 für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UNO-Migrationspakt), falls die Schweiz diesen unterzeichnet hat. Ist der Grenzwert gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner erstmaligen Überschreitung noch nicht wieder eingehalten und konnten bis dahin keine Ausnahme- oder Schutzklauseln ausgehandelt oder angerufen werden, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73<em>a</em> Absatz 1 erreicht wird, so ist auch das Abkommen vom 21. Juni 1999<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.<br><sup>3</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 73<em>a</em> durch Volk und Stände. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<br></p><p><sup>1</sup>&nbsp;SR&nbsp;<strong>101</strong></p><p><strong></strong></p><p><strong></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangs-bestimmungen wird nach der Volksabstim¬mung von der Bundeskanzlei festgelegt.&nbsp;</p><p><sup>3</sup>&nbsp;SR<strong> 0.142.112.681</strong></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-555</guid>
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<pubDate>Tue, 04 Jul 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=556">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 17. Oktober 2023 und endet ungefähr im April 2025.
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</p><p><span><span>Die Bundesverfassung</span><span> wird wie folgt geändert:</span></span></p><p><em><span><span>Art. 54a</span></span></em><em><span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></em><span><span>Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität</span></span><em></em></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Die Schweiz geht keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die rechtsetzenden, rechtsanwendenden oder rechtsprechenden Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden infolge unmittelbarer Anwendbarkeit oder erforderlicher Umsetzung im nationalen Rech</span><span>t verpflichten, in den Schutzbereich von Grundrechten oder übrigen verfassungsmässigen Rechten </span></span></span><span><span>natürlicher oder juristischer Personen&nbsp;</span></span><span><span></span></span><span><span><span>einzugreifen, insbesondere durch sicherheits-, wirtschafts-, gesundheits- oder umweltrechtliche Vorschriften </span><span>präventiver oder repressiver Natur.</span></span></span></p><p><sup><span><span>2</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Sie geht zudem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden direkt oder indirekt verpflichten, sich nach der Rechtsanwendung oder Rechtsprechung ausländisch</span><span>er oder inter- oder supranationaler Behörden oder Gerichte, ausgenommen des Internationalen Gerichtshofs und des Internationalen Strafgerichtshofs, zu richten oder sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen.</span></span></span></p><p><sup><span><span>3</span></span></sup><span><span><span>&nbsp;Steht eine völkerrechtliche Verpflichtung im Wid</span><span>erspruch zu den Vorgaben nach Absatz 1 oder 2 oder tritt ein solcher nachträglich ein, so sind sämtliche erforderlichen Gegenmassnahmen zu ergreifen, jeweils unter Einhaltung </span></span></span><span><span>des Gebots der </span></span><span><span><span>schonenden Rechtsausübung. </span><span>Wo immer möglich, bringt die Schweiz in</span><span> Bezug auf einzelne Bestimmungen Vorbehalte an, </span></span></span><span><span>welche deren Geltung ganz oder teilweise ausschliessen oder deren Inhalt modifizieren. Sind im konkreten Fall keine solchen Vorbehalte zulässig, </span></span><span><span><span>so kündigt die Schweiz ohne Verzug den zugrunde liegenden völke</span><span>rrechtlichen Vertrag oder tritt aus der entsprechenden internationalen Organisation oder supranationalen Gemeinschaft aus.</span></span></span></p><p><sup><span><span>4</span></span></sup><span><span>&nbsp;Die Absätze 1</span></span><span><span>–</span></span><span><span>3 sind nicht anwendbar auf:</span></span></p><p><span><span></span></span><span><span>a. die Konvention vom 4. November 1950</span></span><span><span>zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;</span></span></p><p><span><span></span></span><span>b. völkerrechtliche Verträge des internationalen Privatrechts, einschliesslich des Zivilverfahrensrechts;</span></p><p><span></span><span>c. völkerrechtliche Verträge über die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;</span></p><p><span></span><span>d. vö</span><span>lkerrechtliche Verträge in den Bereichen des Flug-, Strassen-, Schienen- oder Schiffsverkehrs, des Freihandels, des Asylrechts, des Steuerrechts und des Zollrechts;</span></p><p><span></span><span>e. nichtmilitärische Sanktionen der Vereinten Nationen; und</span></p><p><span></span><span>f. die zwingenden Bestimmungen </span><span>des Völkerrechts.</span></p><p><em><span><span><span>Art. 190 </span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></em><span><span>Massgebendes Recht</span></span><em></em></p><p><sup><span><span>1</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span><span>Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss referendumsfähig gewesen ist, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, soweit dieser </span><span>Artikel keine abweichenden Vorgaben enthält.</span></span></span></p><p><sup><span><span>2</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span>Völkerrechtliche Bestimmungen, welche entgegen den Vorgaben in Artikel&nbsp;54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absätze 1</span></span><span><span>–3 </span></span><span><span><span>weiterhin in Kraft sind, insbesondere weil die Bundesversammlung oder der Bundesrat es bislang unterlassen haben oder daue</span><span>rhaft unterlassen, die in Artikel&nbsp;54</span></span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absatz </span></span><span><span>3 </span></span><span><span>vorgesehenen Gegenmassnahmen zu ergreifen, dürfen bei der Rechtsanwendung nicht berücksichtigt werden.</span></span></p><p><sup><span><span>3</span></span></sup><span><span>&nbsp;</span></span><span><span>Die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>Absatz </span></span><span><span>4 </span></span><span><span><span>werden von allen </span><span>rechtsanwendenden Behörden auf ihre Konformität mit den in der Bundesverfassung enthaltenen Grundrechten frei überprüft.</span></span></span></p><p><em><span><span>Art. 197 Ziff. 15</span></span></em><em></em></p><p><em><span><span>15. Übergangsbestimmung zu den Art.&nbsp;</span></span></em><em><span><span>54a (</span></span></em><em><span><span>Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität</span></span></em><em><span><span>)&nbsp;</span></span></em><em><span><span>und 190 (Massgebendes Recht)</span></span></em><em></em></p><p><span><span>Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 54</span></span><em><span><span>a&nbsp;</span></span></em><span><span>und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Verfassung sowie auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden unmittelbar anwendbar.</span></span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</span></p></div><div><p><span> </span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span><span>SR </span><strong>0.101</strong></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span><span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-556</guid>
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<pubDate>Tue, 17 Oct 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=557">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. Januar 2024 und endet ungefähr im Juli 2025.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 79</em><em>a</em><sup>2</sup> Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung<br>Wölfe, Luchse, Bären und Raubvögel dürfen mit dem Ziel einer wirksamen Bestandesregulierung und der Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung bejagt werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup>3</sup><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung)</em><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79<em>a</em> spätestens 2 Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong><br><sup>2</sup> Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br><sup>3</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p> </description>
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<pubDate>Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=559">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. Januar 2024 und endet ungefähr im Juli 2025.
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</p> <p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 89 Abs. 6</em><sup>2</sup><br><sup>6 </sup>Projekte für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr bedürfen der Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden. Die Projektunterlagen müssen konkrete Auskunft geben über einzelne Standorte, Dimensionen der Bauwerke, die Erschliessung und die wesentlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16</em><sup>3</sup><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Windkraftanlagen)</em><br><sup>1</sup> Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt.<br><sup>2 </sup>Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen die Windkraftanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen zulasten der Ersteller innert 18 Monaten abgebrochen werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.<br><sup>3 </sup>Ausgenommen von dieser Regelung sind die Windenergie-Projekte La Joux-du-Plâne, Crêt-Meuron, Montperreux und Montagne de Buttes im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen Projekten nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen erfolgen, welche eine Nutzungsplanänderung oder ein neues Baubewilligungsverfahren voraussetzen.</p>1 SR 101<br>2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br>3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.<p><br></p><div><div><p><span></span></p></div></div></description>
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<pubDate>Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=558">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. Januar 2024 und endet ungefähr im Juli 2025.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 77 Abs. 4</em><br><sup>4 </sup>Im Wald und im Abstand von 150 Metern zu Wald und zu Waldweiden, deren Bestockung dichter als 30 Prozent ist, dürfen keine Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr gebaut werden.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 16<sup>2</sup></em><br><em>16. Übergangsbestimmung zu Art. 77 Abs. 4 (Windkraftanlagen)</em><br>Bauten und Anlagen oder Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Mai 2024 erstellt werden und Artikel 77 Absatz 4 widersprechen, müssen innert 18 Monaten nach dessen Annahme durch Volk und Stände zulasten der Ersteller abgebrochen beziehungsweise rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.</p><p></p><p>1 SR 101<br>2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p> </description>
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<pubDate>Tue, 30 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Schweiz in Europa (Europa-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=560">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. April 2024 und endet ungefähr im Oktober 2025.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span>&nbsp;<span>wird wie folgt geändert:&nbsp;</span></p><p><span><em>Art. 54a</em></span>&nbsp;<span><span><em>Europäische Integration</em></span><br></span><sup><span>1</span>&nbsp;</sup><span><span>Der Bund beteiligt sich aktiv an der europäischen Integration.</span><br></span><sup><span>2</span>&nbsp;</sup><span><span>Er schliesst zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge mit der Europäischen Union ab, welche eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des Europäischen Binnenmarktes und an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere an Kultur, Bildung und Forschung und am Schutz des Klimas.</span><br></span><sup><span>3</span></sup><span>&nbsp;Bund und Kantone stellen im Rahmen der geltenden Verträge den Schutz der demokratischen und föderalen Grundwerte, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des sozialen Ausgleichs im Gemeinwesen und auf dem Arbeitsmarkt sicher.</span></p><p><br><span><em>Art. 197 Ziff. 16</em></span><em><span>16. Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration)</span><br></em><span>Der Bundesrat schliesst spätestens nach der Annahme von Artikel 54a durch Volk und Stände ohne Verzögerung die notwendigen Verträge mit der Europäischen Union ab. Er legt die Verträge innert 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. Zeitgleich schlägt er die zur Umsetzung von Artikel 54a Absatz 3 erforderlichen Massnahmen vor. Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird.</span></p><p></p><p><span><br></span>&nbsp;<span><span>SR&nbsp;</span>101<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-560</guid>
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<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Cannabis-Legalisierung: Chancen für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=561">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 30. April 2024 und endet ungefähr im Oktober 2025.
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</p><p><span></span></p><p><span>Die Bundesverfassung wird
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wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 105a <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Cannabis</span><sup><span></span></sup></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Die
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Gesetzgebung über den Anbau, Besitz und persönlichen Gebrauch von Cannabis ist
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Sache des Bundes. Bürgerinnen und Bürger ab dem Alter von 18&nbsp;Jahren dürfen
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Cannabis anbauen und besitzen.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span>
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Der kommerzielle Anbau und Verkauf von Cannabis sind erlaubt. Cannabis-Anbau-
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und Verkaufsstellen bedürfen einer Lizenz und unterliegen strengen Qualitäts-
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und Sicherheitsvorschriften.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span>
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Die Einnahmen aus der Besteuerung von Cannabis-Produkten fliessen in die
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Bildung, in die Prävention und in die Drogenaufklärung.</span></p><p><sup><span>4</span></sup><span>
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Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige ist verboten. Der Bund führt
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umfassende Aufklärungskampagnen über die Risiken des Cannabis-Konsums durch.</span></p><p><sup><span>5</span></sup><span>
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Der Tetrahydrocannabinol-Blutgrenzwert muss so festgelegt werden, dass die
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Teilnahme am Strassenverkehr auch bei einem täglichen Cannabis-Konsum von bis
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zu fünf Gramm möglich ist.</span></p><p><sup><span>6</span></sup><span>
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Der Eigenanbau von bis zu 50&nbsp;Cannabis-Pflanzen ist erlaubt. Ab
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51&nbsp;Cannabis-Pflanzen ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Die
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Lagerung von bis zu drei Kilogramm Cannabis zu Hause zusätzlich zu den
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angebauten Cannabis-Pflanzen ist erlaubt.</span></p><p><sup><span>7</span></sup><span>
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Die Einfuhr von Cannabis-Saatgut und von Cannabis in Gewebekulturen ist
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erlaubt.</span></p><div><br><div><p><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></p></div></div><br><div><div><p><span><strong></strong></span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-561</guid>
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<pubDate>Tue, 30 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=562">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. Mai 2024 und endet ungefähr im November 2025.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span>&nbsp;<span>wird wie folgt geändert:&nbsp;</span></p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <p><span>&nbsp;<em><span>Art. 57a</span> </em><span>Schutz der Landesgrenzen</span></span><span><br></span><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span>Die Schweizer Grenzübergänge werden bewacht und die Schweizer Landesgrenzen überwacht. Einreisende Personen werden systematisch kontrolliert. Die Personenkontrolle beim Grenzübertritt kann physisch oder elektronisch erfolgen. Für Schweizerinnen und Schweizer, für ausländische Staatsangehörige mit einem gültigen Schweizer Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens einem Jahr sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die die Landesgrenzen regelmässig überqueren, sind vereinfachte Verfahren vorzusehen</span><span><span>.</span><br></span><span><sup>2&nbsp;</sup></span><span><span>Der Gesetzgeber kann für gewisse Personengruppen, insbesondere für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer erhöhten Anzahl Staatsangehöriger, die sich </span><span>in der Schweiz aufhalten, eine Anmeldepflicht für die Einreise vorsehen. Bund und Kantone erheben zu diesem Zweck Anzahl und Herkunft der illegal eingereisten oder sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen</span></span><span><span>.</span><br></span><span><sup>3&nbsp;</sup></span><span>Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung wird die Einreise verweigert.<br></span><span><sup>4&nbsp;</sup></span><span>Personen, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wird keine Einreise und kein Asyl gewährt. Eine vorläufige Aufnahme ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürgerinnen und Bürger von angrenzenden Staaten.<br></span><span><sup>5</sup></span><span>Für Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, wegen ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, </span><span><span>kann der Bundesrat ein jährliches </span><span> gemäss Artikel 121</span><em>a</em><span> Absatz 2 von höchstens </span><span> festlegen.<br></span></span><sup><span>6</span> </sup><span>Sobald Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bund, in den Kantonen oder in den Gemeinden Kenntnis haben von Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung in der Schweiz aufhalten, melden sie diese Personen umgehend dem Bund. Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher, dass die Schweiz innerhalb von längstens 90 Tagen verlassen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anschluss an eine Schweizer Sozialversicherung, insbesondere die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, und an eine Krankenversicherung ausgeschlossen; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.<br></span><sup><span>7</span> </sup><span>Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind zwischen Arbeitgebern und den Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel nichtig und vermitteln insbesondere keinen Anspruch auf Lohn oder sonstige Entschädigungen; Zuwiderhandlungen werden vom Gesetz unter Strafe gestellt.</span></p><p><br></p>&nbsp;<p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><em><span>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 57a (Schutz der Landesgrenzen)<br></span></em><sup><span>1</span></sup><span> Nach Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände werden keine vorläufigen Aufnahmen mehr gewährt und keine neuen Ausweise für vorläufig Aufgenommene mehr ausgestellt.<br></span><sup><span>2</span></sup><span> Erachtet der Bundesrat Artikel 57<em>a</em> als unvereinbar mit einem internationalen Abkommen, so verhandelt er die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens neu. Gelingt dies innerhalb von achtzehn Monaten seit der Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände nicht, so kündigt die Schweiz dieses Abkommen auf den nächstmöglichen Termin.<br></span><sup><span>3</span></sup><span> Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 57<em>a</em> durch Volk und Stände entsprechende Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Im Übrigen ist Artikel&nbsp;57<em>a</em> mit seiner Annahme durch Volk und Stände unmittelbar anwendbar.</span></p><p><br></p><p>&nbsp;<span>SR&nbsp;101<br></span><span>&nbsp;</span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-562</guid>
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<pubDate>Tue, 28 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=563">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 11. Juni 2024 und endet ungefähr im Dezember 2025.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 89 Abs. 3</em><sup><em>bis</em></sup> <br><sup>3bis</sup> Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen. </span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 15</em><sup>2</sup> <br><em>15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3<sup>bis</sup> (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)</em> <br><sup>1</sup> Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt: <br><span></span><span></span>a. <span> </span>bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;<br></span><span><span></span>b. <span> </span>bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3<sup>bis</sup> durch Volk und Stände; <span> </span>zur&nbsp;</span><span>Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.<br></span><sup>2</sup><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3<sup>bis</sup> spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.&nbsp;</span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong><br><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Beitritt der Schweiz zum Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Atomwaffen (Atomwaffenverbots-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=564">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. Juli 2024 und endet ungefähr im Januar 2026.
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</p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em><sup>2</sup> <br><em>17. Beitritt der Schweiz zum Kernwaffenverbotsvertrag der Vereinten Nationen</em> <br><sup>1</sup> Die Schweiz tritt dem Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Kernwaffen bei. <br><sup>2</sup> Der Bundesrat ratifiziert den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen und übermittelt die Ratifikationsurkunde an das Sekretariat der UNO.<br><br><br><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp;SR&nbsp;</span><strong>101</strong><br><sup><span>2</span></sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> </description>
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<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=565">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. September 2024 und endet ungefähr im März 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 120 Abs. 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><em>und 3-6</em> <br></span><span><sup>1</sup><sup>bis </sup></span> <span>Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind. <br></span><span><sup>4 </sup></span> <span>Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.<br></span><span><sup>6 </sup></span><span>Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)</em><br>Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1</span><span><sup>bis</sup></span><span> und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden. <br><br></span><span><sup>1 </sup></span><span>SR <strong>101&nbsp;</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=566">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 1. Oktober 2024 und endet ungefähr im April 2026.
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</p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span>&nbsp; wird wie folgt geändert: </span><br><br><em><span>Art. 101 Abs. 1 zweiter und dritter Satz</span></em> <br><sup><span>1</span></sup><span> […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone. </span><br><br><em><span>Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b</span><sup><span>bis</span></sup></em> <br><sup><span>1</span></sup><span> Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet: </span><br><span></span><span>b</span><sup><span>bis</span></sup><span>. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen; </span><br><br><em><span>Art. 164 Abs. 3</span></em> <br><sup><span>3</span></sup><span> Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein. </span><br><br><em><span>Art. 197 Ziff. 17</span></em><sup><em><span>2</span></em></sup><br><em><span>17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)</span></em> <br><span>Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 durch Volk und Stände in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurden.</span><br><br><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong><br><sup>2</sup><span>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span> </description>
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<pubDate>Tue, 01 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=567">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 26. November 2024 und endet ungefähr im Mai 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert:</span></p><p><em><span>Art. 98a</span></em><span> <span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Nachhaltiger Finanzplatz</span></p><p><sup><span>1 </span></sup><span>Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.</span></p><p><sup><span>2&nbsp;</span></sup><span>; </span><span>dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.</span></p><p><sup><span>3&nbsp;</span></sup><span>Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.</span></p><p><sup><span>4&nbsp;</span></sup><span>Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs- und Sanktionskompetenzen.</span></p><p></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 17<span><strong><sup>2</sup></strong></span></span></em></p><p><em><span>17. </span></em><em><span>Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)</span></em><em></em></p><p><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel&nbsp;98<em>a</em> spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span><span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>SR <strong>101</strong></span></span></p></div><div><p><span><span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </span></span></p></div></div> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-567</guid>
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<pubDate>Tue, 26 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine finanziell starke, souveräne und verantwortungsvolle Schweiz (Bitcoin-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=568">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 31. Dezember 2024 und endet ungefähr im Juni 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><span><em>Art. 99 Abs. 3</em> </span><br><span><sup>3</sup></span><span> Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong></span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 31 Dec 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=569">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 7. Januar 2025 und endet ungefähr im Juli 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 101a</em> Verantwortungsvolle Wirtschaft </span><br><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft. </span><br><span><sup>2</sup></span><span> Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln. </span><br><span><sup>3 </sup></span><span>Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze: </span><br><span><span></span>a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten</span>&nbsp;<span>Menschenrechte und <span> </span>der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; </span><span>diese erstreckt sich risikobasiert <span> </span>über die Geschäftsbeziehungen. </span><br><span><span></span>b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen </span><span>Stand <span> </span>der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und <span> </span>indirekten&nbsp;</span><span>Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit <span> </span></span><span>geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen. </span><br><span><span></span>c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch </span><span>sie <span> </span>kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht <span> </span></span><span>insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze <span> </span></span><span>erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar. </span><br><span><sup>4</sup></span><span> Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen. </span><br><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können. </span><br><br><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><br><span><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)</em> </span><br><span>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. </span><br><br><span><sup>1</sup></span> <span><span>SR </span><strong>101</strong></span><br><span><sup>2 </sup></span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> </p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-569</guid>
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<pubDate>Tue, 07 Jan 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=571">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 25. März 2025 und endet ungefähr im September 2026.
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</p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp; wird wie folgt geändert:<br><br>Art. 161 Abs. 3–6<span> </span><br><sup>3</sup> Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen dürfen nicht in Kommissionen Einsitz nehmen, deren Zuständigkeitsbereich einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen hat.<br><sup>4</sup> Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen treten in den Räten und Kommissionen bei Debatten in den Ausstand, die Themen behandeln, die einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen haben.<br><sup>5</sup> Art und Umfang der Interessenbindungen sowie Honorar oder andere geldwerte Leistungen sind in einem Register zu deklarieren.<br><sup>6</sup> Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt verwaltungsintern und ohne Mithilfe Dritter.<br><br>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup>&nbsp;<br>17. Übergangsbestimmung zu Art. 161 Abs. 3–6 (Instruktionsverbot)<br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 Absätze 3–6 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.<br><br><br>&nbsp;<sup>1</sup> SR 101<br>&nbsp;<sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.&nbsp; </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-571</guid>
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<pubDate>Tue, 25 Mar 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)'
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=570">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 1. April 2025 und endet ungefähr im Oktober 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 41 Abs. 2</em><br></span><span><sup>2</sup></span> <span> Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. <br><br><em>Art. 110a</em> Elternzeit <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit. <br></span><span><sup>2</sup></span> <span> Er beachtet dabei folgende Grundsätze: <br>a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht. <br>b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung. <br>c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne. <br>d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen. <br><br><em>Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4</em><br>Familienzulagen und Elternschaftsversicherung <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. … <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup><em>2</em></sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen. <br><br></span><span><sup>1 </sup><strong>SR 101</strong> <br><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 01 Apr 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für bewilligungsfreie Solaranlagen' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=572">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 8. April 2025 und endet ungefähr im Oktober 2026.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 75c</em> Solaranlagen an Bauten und Anlagen</p><p><sup>1</sup> Solaranlagen an Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften sind zulässig und bedürfen keiner Baubewilligung. Sie sind der zuständigen Behörde zu melden.</p><p><sup>2</sup> Solaranlangen an Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie an geschichtlichen Stätten bedürfen einer Baubewilligung.</p><p><sup>3</sup> Solaranlagen an Kulturdenkmälern nach Absatz 2 sind zulässig und zu bewilligen. Zur Schonung der Kulturdenkmäler kann die Baubewilligung mit Auflagen versehen werden.</p><br><p></p><p><em>Art. 197 Ziff. 17</em><sup>2</sup></p><p><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 75c (Solaranlagen an Bauten und Anlagen)</em></p><p>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 75c spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</p><br><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p> </description>
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<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz vor missbräuchlichen Mieten (Mietpreis-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=573">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. Juni 2025 und endet ungefähr im Dezember 2026.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 109 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> und 1</em><sup><em>ter</em></sup><span> </span></p><p><sup>1</sup><sup>bis</sup> Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er die tatsächlichen Kosten für die Mietsache zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigt oder wenn er auf einem übersetzten Kaufpreis beruht.<br><sup>1</sup><sup>ter</sup> Die Mietzinse müssen automatisch und regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Überprüfung findet auch auf Verlangen der Mieterschaft statt.</p><br><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p></p> </description>
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<pubDate>Tue, 03 Jun 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=574">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 12. August 2025 und endet ungefähr im Februar 2027.
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</p> &nbsp;<span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span> wird wie folgt geändert:</span><p><span><br></span><span><em>Art. 25 Abs. 2 und 2</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><br></span><span><sup>2</sup></span><span> In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.<br></span><span><sup>2bis</sup></span><span> Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen. <br><br><em>Art. 121 Abs. 1 und 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes. <br></span><span><sup>1bis</sup></span><span> Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)</em><br>Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2</span><span><sup>bis</sup></span><span> das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar1967</span><span><sup>3</sup></span><span> und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.<br><br><br></span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;<span>SR&nbsp;</span></span><strong><span>101</span></strong><br><span><sup>2</sup></span><span>&nbsp;<span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span><br><span><sup>3</sup></span><span>&nbsp;</span></span><span>SR&nbsp;<strong>0.142.301</strong></span></p></description>
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<pubDate>Tue, 12 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Anerkennung des Staates Palästina' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=575">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 14. Oktober 2025 und endet ungefähr im April 2027.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert:<br><br></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><span><br><em>17. Anerkennung des Staates Palästina</em><br></span><span><sup>1</sup></span> <span> Die Schweiz anerkennt Palästina als souveränen und unabhängigen Staat. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Wird die Anerkennung des Staates Palästina von Volk und Ständen angenommen, so richtet der Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses eine entsprechende Erklärung an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der UNO und an die Generalversammlung der Vereinten Nationen.<br><br><br></span></p><p></p><p></p><p><span><sup>1&nbsp;</sup></span><span><span>SR <strong>101</strong> </span><br></span><span><sup>2&nbsp;</sup></span><span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p> </description>
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<pubDate>Tue, 14 Oct 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz vor schädlicher Strahlung! (Millimeterwellen-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=576">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 11. November 2025 und endet ungefähr im Mai 2027.
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</p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 118 Abs. 2 Bst. d</em><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Er [der Bund] erlässt Vorschriften über: <br>d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; er sieht vor, dass Millimeterwellen-Frequenzen erst dann zu Fernmeldezwecken genutzt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung keine schädlichen und lästigen Auswirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt zur Folge hat. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong></span> </description>
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<pubDate>Tue, 11 Nov 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=577">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. Dezember 2025 und endet ungefähr im Juni 2027.
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</p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 130 Abs. 1–3</em></span><span><sup><em>quater</em></sup></span> <span><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf: <br>a. dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und <br>b. der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). <br></span><span><sup>2–3quater</sup></span><span> <em>Aufgehoben</em> <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)</em> <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen. <br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span>SR <strong>101</strong></span> <span><br></span><span><sup>2</sup></span> <span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span> </description>
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<pubDate>Tue, 02 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz der Grundrechte und der Demokratie im digitalen Raum (Internet-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=578">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 3. März 2026 und endet ungefähr im September 2027.
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</p> <p><span>Die Bundesverfassung</span><sup><span>1</span></sup><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><em><span>Art. 93a</span></em><span> Schutz im digitalen Raum </span><br><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Grundrechte sowie der demokratischen Entscheidungsprozesse im digitalen Raum. </span><br><sup><span>2</span></sup><span> Er verpflichtet die Anbieter von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sowie Anbieter, die mittels automatisierter oder auf künstlicher Intelligenz basierter Systeme Inhalte erzeugen: </span><br><span></span></p><p><span>a. die Menschen vor Verletzungen ihrer Grundrechte zu schützen; </span><br><span></span><span>b. die Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die sexualisierte Gewalt enthalten, zu Gewalt anstiften oder Gewalt </span><span> </span><span>verherrlichen; </span><br><span></span><span>c. die systemischen Risiken im Hinblick auf Manipulationen der demokratischen Entscheidungsprozesse, namentlich </span><span> </span><span>durch Desinformation oder algorithmische Verstärkung, zu begrenzen; </span><br><span></span><span>d. die Bevölkerung vor Cyberkriminalität zu schützen. </span><br></p><p><span><sup>3</sup></span><span> Die Anbieter sind verpflichtet, Hinweise auf Verletzungen ihrer Pflichten nach Absatz 2 kostenlos zu prüfen, die erforderlichen Gegenmassnahmen zu treffen und darüber öffentlich Bericht zu erstatten. Der Bund regelt die Verfahren und die Aufsicht über die Anbieter.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p><span></span><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong></span><br></p></description>
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<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein faires Gleichgewicht zwischen Bundesverwaltung und Bevölkerung (Verwaltungsbremse)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=579">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 14. April 2026 und endet ungefähr im Oktober 2027.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup>&nbsp;</span></span><span>wird wie folgt geändert: </span></p><p></p><p><em><span>Art. 126a<span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></em><span>Personalausgaben</span><sup></sup></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.<sup></sup></span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.</span></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.</span></p><p><span><br><br></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><em><span>Art. 159 Abs. 3 Bst. d</span></em><sup></sup></p><p><sup><span>3</span></sup><span> Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:</span></p><p><span>d.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126<em>a</em> Absatz 3.</span></p><p><span></span></p><p></p><p><em><span></span></em></p><p><span><br><br></span></p><p><em><span>Art. 197 Ziff. 17<span><sup>2</sup></span></span></em><em></em></p><p><em><span>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)</span></em></p><p><sup><span>1</span></sup><span> Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.</span></p><p><sup><span>2</span></sup><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126<em>a</em> spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.</span></p><div><br><div><p><span><sup>1</sup><span> SR </span><strong>101</strong></span></p></div><div><p><span><sup>2</sup><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></span></p></div></div> </description>
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<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Nein zum F-35' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=581">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. April 2026 und endet ungefähr im Oktober 2027.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><br><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span><span><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)</em> <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Das Armeebudget wird entsprechend angepasst. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><sup>1</sup></span> <span> SR <strong>101</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-581</guid>
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<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen starken öffentlichen Verkehr und faire Flugpreise (Mobilitätsbon-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=580">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 28. April 2026 und endet ungefähr im Oktober 2027.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert:</span></p><p></p><p><span></span></p><p><span><em>Art. 87c </em>Luftverkehrsabgabe <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund erhebt zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eine Abgabe auf dem Luftverkehr; sie erfasst den Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) sowie die allgemeine Luftfahrt einschliesslich Privat- und Geschäftsflugzeuge (Abgabe allgemeine Luftfahrt). Der Bund kann insbesondere aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit Ausnahmen von der Abgabe allgemeine Luftfahrt vorsehen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die Abgabe wird so bemessen, dass sie verursachergerecht ist und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz leistet. Die Höhe der Abgabe wird regelmässig überprüft und, falls erforderlich, angepasst. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Der Reinertrag der Luftverkehrsabgabe wird zu mindestens Zweidritteln gleichmässig an die Bevölkerung verteilt, namentlich in Form von übertragbaren Mobilitätsgutschriften zur Verwendung im nationalen und internationalen öffentlichen Verkehr auf Schiene und Strasse. Der restliche Betrag wird zur weiteren Verminderung von Treibhausgasemissionen des Verkehrs und namentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene verwendet.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p><span><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 87c (Luftverkehrsabgabe)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bundesrat erhebt die Luftverkehrsabgabe spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 87<em>c</em> durch Volk und Stände und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die Anfangshöhe der Abgabe beträgt pro Flugticket im Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) mindestens 30 Franken sowie pro abgehenden Flug in der allgemeinen Luftfahrt (Abgabe allgemeine Luftfahrt) mindestens 500 Franken.</span></p><br><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span></span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span> SR <strong>101</strong> <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p> </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-580</guid>
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<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten (Bienen-Initiative)' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=582">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 19. Mai 2026 und endet ungefähr im November 2027.
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</p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:&nbsp;<br><br>Art. 78a<span> </span>Bestäubung<br><br><sup>1</sup> Bund und Kantone anerkennen die unerlässliche Rolle der Bestäubung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten. Sie setzen die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Ressourcen ein.<br><sup>2</sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung der Bestände und der Vielfalt von Bienen und anderen einheimischen Bestäuberinsekten, insbesondere mittels Massnahmen, die deren Erhaltung in einem günstigen Zustand gewährleisten. Die Förderung muss der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Bestäubung angemessen sein.<br><sup>3</sup> Der Bund unterstützt die Anstrengungen der Kantone, der Gemeinden und der Wirtschaft. Es sollen insbesondere Anreize zur Bereitstellung, zum Unterhalt und zur qualitativen Verbesserung von naturnahen Lebensräumen geschaffen werden.<br><br>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup>&nbsp;<br>17. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Bestäubung)<br><br>Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a spätestens vier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.<br><br><br><sup>1</sup> SR 101<br><sup>2</sup> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. </description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-582</guid>
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<pubDate>Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für die digitale Sicherheit der Schweiz' </title>
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<description><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=583">Offizielle Seite</a></p><p>
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Die Unterschriftensammlung begann am 2. Juni 2026 und endet ungefähr im Dezember 2027.
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</p> <span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span> <span> wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 57a</em> Digitale Sicherheit <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Der Bund legt für alle öffentlichen und privaten Akteure im digitalen Raum der Schweiz Sicherheitsbestimmungen fest und gewährleistet deren Anwendung. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Er schützt seine digitalen Daten und Infrastrukturen und unterstützt subsidiär die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Er gewährleistet den Schutz der Personendaten und die digitale Integrität von Personen. <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Er gewährleistet, dass die digitalen und informationsbezogenen Infrastrukturen, Dienste und Ressourcen, die für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft wesentlich sind, unter jeglichen Umständen unabhängig von jedem Einfluss sind, der seinen Interessen zuwiderläuft. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Er fördert die Entwicklung der Datengrundbildung (Data Literacy) und der digitalen Kompetenzen der Gesellschaft. <br></span><span><sup>6</sup></span><span> Er trifft in Koordination mit den akademischen Akteuren und den Akteuren der Wirtschaft Massnahmen, damit Risiken und Chancen antizipiert werden können und die Schweiz so eines der im digitalen Bereich fortschrittlichsten und sichersten Länder bleibt. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span><span>SR </span><strong>101</strong></span></description>
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<guid isPermaLink="false">initiative-583</guid>
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<pubDate>Tue, 02 Jun 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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