mirror of
https://github.com/tomasriveral/ReSSPublica.git
synced 2026-10-11 09:16:15 +02:00
feeds: federal popular initiatives update 2026-09-28
This commit is contained in:
1 parent
761284467b
commit
706a4636b8
7 files changed
+13
-13
No files matched your search
@@ -2,7 +2,7 @@
|
||||
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
|
||||
<id>https://raw.githubusercontent.com/tomasriveral/ReSSPublica/refs/heads/main/feed/atom/de/eidgenossischVolksinitiativen</id>
|
||||
<title>Eidgenössisch Volksinitiativen</title>
|
||||
<updated>2026-09-08T00:00:00+02:00</updated>
|
||||
<updated>2026-09-28T14:28:55.799413+02:00</updated>
|
||||
<author>
|
||||
<name>ReSSPublica</name>
|
||||
</author>
|
||||
@@ -3733,7 +3733,7 @@ a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:</p><p>1. d
|
||||
<entry>
|
||||
<id>540</id>
|
||||
<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)'</title>
|
||||
<updated>2022-11-08T00:00:00+01:00</updated>
|
||||
<updated>2026-09-28T14:28:55.799413+02:00</updated>
|
||||
<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=540">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-11-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup>&nbsp;wird wie folgt geändert:<br></p><p>Art. 54<em>a<sup>2</sup></em> <span> </span>Schweizerische Neutralität<br><sup>1</sup> Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.<br><sup>2</sup> Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.<br><sup>3</sup> Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.<br><sup>4</sup> Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.</p><p><sup>1 </sup>SR <strong>101<br></strong><span><sup>2</sup>&nbsp;</span>Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.</p><p><strong></strong></p></content>
|
||||
<published>2022-11-08T00:00:00+01:00</published>
|
||||
</entry>
|
||||
@@ -3812,7 +3812,7 @@ a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:</p><p>1. d
|
||||
<entry>
|
||||
<id>554</id>
|
||||
<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)'</title>
|
||||
<updated>2023-06-13T00:00:00+02:00</updated>
|
||||
<updated>2026-09-28T14:28:55.799413+02:00</updated>
|
||||
<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=554">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2023-06-13 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 74a</em><sup><em>2</em></sup> Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität<br><sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.<br><sup>2</sup> Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.</p><p><em>Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:<br>a.<span> </span>die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;<br>a<sup>bis</sup>.<span> </span>die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;<br>c.<span> </span>eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;<br><sup>2</sup> Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.<br><sup>3</sup> Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 15<sup>3</sup></em><br><em>15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, a<sup>bis</sup> und c sowie Abs. 2 und 3</em><br><sup>1</sup> Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.<br><sup>2</sup> Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74<em>a</em> und 104<em>a</em> Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a<sup>bis</sup> und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.<br><sup>3</sup> Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.</p><p></p><p><sup>1</sup> SR <strong>101</strong></p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</p><p></p><p></p><p></p></content>
|
||||
<published>2023-06-13T00:00:00+02:00</published>
|
||||
</entry>
|
||||
|
||||
Reference in new issue
Block a user