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<id>https://raw.githubusercontent.com/tomasriveral/ReSSPublica/refs/heads/main/feed/atom/de/eidgenossischVolksinitiativen</id>
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<title>Eidgenössisch Volksinitiativen</title>
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<updated>2026-06-16T00:00:00+02:00</updated>
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<updated>2026-08-17T10:41:10.032672+02:00</updated>
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@@ -3607,8 +3607,8 @@ a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:</p><p>1. d
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<id>521</id>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)'</title>
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<updated>2022-03-08T00:00:00+01:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=521">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-03-08 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 116a</em> Familienergänzende Betreuung von Kindern<br><sup>1 </sup>Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.<br><sup>2</sup> Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.<br><sup>3</sup> Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.<br><sup>4</sup> Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.<br><sup>5</sup> Der Bund kann Grundsätze festlegen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern</em>)<br>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116<em>a</em> treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt<span>.&nbsp;</span></p><p></p><p><strong></strong></p><p></p></content>
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<updated>2026-08-17T10:41:10.032672+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=521">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2022-03-08 gestartet.</p><p>Die Initiative wurde zurückgezogen.</p><p></p><p>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 116a</em> Familienergänzende Betreuung von Kindern<br><sup>1 </sup>Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.<br><sup>2</sup> Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.<br><sup>3</sup> Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.<br><sup>4</sup> Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.<br><sup>5</sup> Der Bund kann Grundsätze festlegen.</p><p><em>Art. 197 Ziff. 13<sup>2</sup>&nbsp;</em><br><em>13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern</em>)<br>Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116<em>a</em> treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.</p><p></p><p><span></span><sup>1</sup> SR <strong>101<br></strong><sup>2&nbsp;</sup>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt<span>.&nbsp;</span></p><p></p><p><strong></strong></p><p></p></content>
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<published>2022-03-08T00:00:00+01:00</published>
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@@ -3909,10 +3909,8 @@ erlaubt.</span></p><div><br><div><p><span
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<id>565</id>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)'</title>
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<updated>2024-09-03T00:00:00+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=565">Offizielle Seite</a></p><p>
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<p>Die Unterschriftensammlung begann am 3. September 2024 und endet im März 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 120 Abs. 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><em>und 3-6</em> <br></span><span><sup>1</sup><sup>bis </sup></span> <span>Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind. <br></span><span><sup>4 </sup></span> <span>Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.<br></span><span><sup>6 </sup></span><span>Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)</em><br>Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1</span><span><sup>bis</sup></span><span> und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden. <br><br></span><span><sup>1 </sup></span><span>SR <strong>101&nbsp;</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></content>
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<updated>2026-08-17T10:41:10.032672+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=565">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-09-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span></p><p><span><em>Art. 120 Abs. 1</em></span><span><sup><em>bis</em></sup></span><span><em>und 3-6</em> <br></span><span><sup>1</sup><sup>bis </sup></span> <span>Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind. <br></span><span><sup>3</sup></span> <span> Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind. <br></span><span><sup>4 </sup></span> <span>Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen. <br></span><span><sup>5</sup></span><span> Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.<br></span><span><sup>6 </sup></span><span>Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere. <br><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)</em><br>Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1</span><span><sup>bis</sup></span><span> und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden. <br><br></span><span><sup>1 </sup></span><span>SR <strong>101&nbsp;</strong><br></span><span><sup>2</sup></span><span> Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></content>
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<published>2024-09-03T00:00:00+02:00</published>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine finanziell starke, souveräne und verantwortungsvolle Schweiz (Bitcoin-Initiative)'</title>
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<updated>2024-12-31T00:00:00+01:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=568">Offizielle Seite</a></p><p>
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<p>Die Unterschriftensammlung begann am 31. Dezember 2024 und endet im Juni 2026.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><span><em>Art. 99 Abs. 3</em> </span><br><span><sup>3</sup></span><span> Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong></span></p></content>
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<updated>2026-08-17T10:41:10.032672+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=568">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2024-12-31 gestartet.</p><p>Die Initiative hat das erforderliche Quorum nicht erreicht und das Verfahren ist abgeschlossen.</p><p><span>Die Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span> wird wie folgt geändert: </span><br><br><span><em>Art. 99 Abs. 3</em> </span><br><span><sup>3</sup></span><span> Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.</span></p><p></p><p><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp;</span><span><span>SR&nbsp;</span><strong>101&nbsp;</strong></span></p></content>
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<published>2024-12-31T00:00:00+01:00</published>
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<id>573</id>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz vor missbräuchlichen Mieten (Mietpreis-Initiative)'</title>
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<updated>2025-06-03T00:00:00+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=573">Offizielle Seite</a></p><p>
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<p>Die Unterschriftensammlung begann am 3. Juni 2025 und endet im Dezember 2026.
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</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 109 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> und 1</em><sup><em>ter</em></sup><span> </span></p><p><sup>1</sup><sup>bis</sup> Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er die tatsächlichen Kosten für die Mietsache zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigt oder wenn er auf einem übersetzten Kaufpreis beruht.<br><sup>1</sup><sup>ter</sup> Die Mietzinse müssen automatisch und regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Überprüfung findet auch auf Verlangen der Mieterschaft statt.</p><br><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p></p></content>
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<updated>2026-08-17T10:41:10.032672+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=573">Offizielle Seite</a></p><p>Die Initiative wurde am 2025-06-03 gestartet.</p><p>Die Initiative hat 100'000 Unterschriften erreicht und wartet auf die Abstimmung.</p><p>Die Bundesverfassung<sup>1&nbsp;</sup> wird wie folgt geändert:</p><p><em>Art. 109 Abs. 1</em><sup><em>bis</em></sup><em> und 1</em><sup><em>ter</em></sup><span> </span></p><p><sup>1</sup><sup>bis</sup> Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er die tatsächlichen Kosten für die Mietsache zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigt oder wenn er auf einem übersetzten Kaufpreis beruht.<br><sup>1</sup><sup>ter</sup> Die Mietzinse müssen automatisch und regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Überprüfung findet auch auf Verlangen der Mieterschaft statt.</p><br><p></p><p></p><p><sup>1</sup> SR 101</p><p></p></content>
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<published>2025-06-03T00:00:00+02:00</published>
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</p><p><span>D</span><span>ie Bundesverfassung</span><span><sup>1</sup></span><span>&nbsp; wird wie folgt geändert: <br><br><em>Art. 126a</em> Anspruch auf Informationszugang <br></span><span><sup>1</sup></span><span> Jede steuerpflichtige Person in der Schweiz sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben Anspruch auf unentgeltlichen, automatisierten und zeitnahen Zugang zu den Finanztransaktionen sowie zu den Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Verträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Das Gesetz kann den Anspruch auf Informationszugang einschränken:</span></p><p><span>a. zur Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen; <br>b. zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von öffentlich-rechtlich angestellten Personen; deren Personendaten dürfen nur in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlicht werden; <br>c. zur Wahrung des Steuer-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfegeheimnisses; und <br>d. zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit des Landes; als geheim klassifizierte Informationen dürfen nur nach einer erweiterten Personensicherheitsprüfung zugänglich gemacht werden.</span></p><p><span><br><em>Art. 197 Ziff. 17</em></span><span><sup>2</sup></span> <span><br><em>17. Übergangsbestimmung zu Art. 126a (Anspruch auf Informationszugang)</em><br></span><span><sup>1</sup></span><span> Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. <br></span><span><sup>2</sup></span><span> Bund, Kantone und Gemeinden passen ihre Finanz-, Rechnungs- und Buchhaltungssysteme den Anforderungen von Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände an. <br></span><span><sup>3</sup></span><span> Treten die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. <br></span><span><sup>4</sup></span><span> Sechs Jahre nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände ist Artikel 126a Absatz 1 unmittelbar anwendbar und muss von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden. <br></span><span><sup>5 </sup></span><span>Bund, Kantone und Gemeinden schaffen nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände baldmöglichst die technischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen dafür, dass alle dem Informationszugangsrecht unterliegenden Finanzdaten in Echtzeit abrufbar sind. <br></span><span><sup>6</sup></span><span> Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Einführung der technischen Mindeststandards und beim sicheren Betrieb der Datenschnittstellen unterstützen. <br></span><span><sup>7</sup></span><span> Der Bundesrat erstattet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung Bericht über den Stand der Umsetzung des Echtzeitzugangs zu den Finanzdaten aller Staatsebenen. <br><br><br></span><span><sup>1</sup></span> <span> SR <strong>101</strong><br></span><span><sup>2</sup> </span><span>Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.</span></p></content>
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<published>2026-06-16T00:00:00+02:00</published>
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<id>585</id>
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<title>Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gerechte und nachhaltige Politik für den öffentlichen Verkehr (für einen unentgeltlichen öffentlichen Verkehr)'</title>
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<updated>2026-06-23T00:00:00+02:00</updated>
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<content type="html"><p><a href="https://www.bk.admin.ch/de/details-volksinitiativen/?initiative=585">Offizielle Seite</a></p><p>
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<p>Die Unterschriftensammlung begann am 23. Juni 2026 und endet im Dezember 2027.
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</p><p><span>Die Bundesverfassung<span><sup>1</sup></span></span><span>&nbsp;wird wie folgt geändert:</span></p><em>Art. 81a</em><span> </span>Öffentlicher Verkehr&nbsp;<br><br>1 Bund und Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung einer Politik, die den Anforderungen an die starke Nachhaltigkeit und die soziale Gerechtigkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs entspricht, namentlich indem sie:&nbsp;<br>a.<span> </span>eine Entwicklung eines öffentlichen Verkehrs von hoher Qualität sowie eine ausreichende, gerechte und kohärente Erschliessung aller Landesgegenden auf der Schiene, per Tram, Bus, Schiff und Seilbahn sicherstellen;<br>b.<span> </span>den Zugang zum öffentlichen Verkehr sicherstellen, namentlich durch die Einführung der Unentgeltlichkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme des Fernverkehrs, für den ein fakultatives Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif von höchstens 1095 Franken pro Jahr angeboten wird; die Unentgeltlichkeit kann ausgedehnt werden; für den Fernverkehr bleibt eine ergänzende Tarifgestaltung möglich; allen Personen unter 26 Jahren, den Studierenden, den Lernenden und den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe wird die generelle Unentgeltlichkeit gewährt;&nbsp;<br>c.<span> </span>bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass es das Ziel sein muss, den motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr und die aktive Mobilität zu verlagern;<br>d.<span> </span>alle anderen notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung dieser Politik zu begünstigen.<br><br>2 Diese Politik wird über einen Fonds finanziert. Mit dem Fonds wird auch der Bahninfrastrukturfonds gespeist, um den Erhalt und die Entwicklung der Infrastruktur zu ermöglichen. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:<br>a.<span> </span>der Reinertrag der Einnahmen aus dem Fernverkehr nach Absatz 1 Buchstabe b;&nbsp;<br>b.<span> </span>eine Abgabe auf der Lohnsumme der Unternehmen, mit Ausnahme von Selbstständigerwerbenden und Unternehmen mit weniger als elf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;&nbsp;<br>c.<span> </span>zusätzliche und progressive Beiträge beim Erwerb und bei der Zulassung der Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs mit grossem Hubraum und der Luxusklasse gemäss den Kriterien Leistung, Gewicht, Emissionen und Wert, ohne dass die Steuerhoheit der Kantone beeinträchtigt wird;&nbsp;<br>d.<span> </span>ein Übertrag eines Teils der Einnahmen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.&nbsp;<br>3 Die Governance des Fonds wird von einem unabhängigen Organ sichergestellt, das zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinwesen, der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, der Sozialpartner und der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besteht.<br><br><em>Art. 86 Abs. 2bis</em><br>2bis Ein Teil des Fonds, mit Ausnahme der Anteile, die für die Agglomerationsprogramme und den Bahninfrastrukturfonds vorgesehen sind, wird zur Finanzierung des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 auf diesen übertragen.<br><br><em>Art. 87a Abs. 2 Bst. e</em><br>2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:&nbsp;<br>e.<span> </span>ein Übertrag eines Teils des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2.&nbsp;<br><br><em>Art. 197 Ziff. 17<sup>2</sup></em><br><em>17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 81a, 86 Abs. 2bis und 87a Abs. 2 Bst. e (Öffentlicher Verkehr)</em><br>1 Die Finanzierung des Fonds wird ab dem ersten Jahr nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e aktiviert. Innerhalb von 24 Monaten nach Annahme dieser Artikel unternehmen der Bund und die Kantone Folgendes:<br>a.<span> </span>Sie richten in Abstimmung mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und den Sozialpartnern den Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 ein und verabschieden die für dessen Umsetzung notwendigen Gesetze und Verordnungen.&nbsp;<br>b.<span> </span>Sie bilden das Organ zur Governance des Fonds nach Artikel 81a Absatz 3.&nbsp;<br>c.<span> </span>Sie stellen eine Finanzierung in Höhe von mindestens einem Prozent des jährlichen Bruttoinlandprodukts sicher.<br>2 Die Umsetzung der Unentgeltlichkeit darf auf keinen Fall zu einer Verschlechterung des Angebots und der Arbeitsbedingungen führen und nicht als RechtferLine truncated
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<published>2026-06-23T00:00:00+02:00</published>
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